Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 30.05.1990; Aktenzeichen 4 O 684/86) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1990 geändert.
Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über: 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz für die Wiederherstellung der in den Kellerräumen seiner Häuser … und … in … gelegenen Kegelbahnen. Das Haus auf dem Grundstück … ist 1940 als Hinterhaus errichtet worden und war an die Straßenkanalisation angeschlossen. Pläne darüber sind nicht mehr vorhanden. Eine rückstausichere Entwässerung gab es damals noch nicht. Der Kläger hat das Haus 1955 erworben und später eine Gaststätte mit einer 2,50 m tiefliegenden Kegelbahn gebaut. 1972 baute der Kläger auf dem Grundstück … ein dreigeschossiges Haus mit einer großen vierbahnigen Kegelbahn im Keller, die etwa 3 m tief in der Erde liegt. Die Beklagte ist federführende Partnerin einer Arbeitsgemeinschaft der Firmen … und … sowie der Beklagten, die von der Streithelferin der Stadt … Anfang 1986 den Auftrag zur Erstellung der „Vorflut … -Süd” erhielt. Die Beklagte nahm die kaufmännische Geschäftsführungwahr. Zur Herstellung des Vorfluters mußte sie eine Grundwasserhaltung betreiben. Aus diesem Grunde wurde Mitte März 1986 in einer Entfernung von 5/12 m vor der Front des dem Kläger gehörenden Hauses … und etwa 12 m vor dem Schacht B ein Tiefbrunnen gebohrt. Dabei wurde ein Tonrohr des Hausanschlusses der dem Kläger gehörenden Häuser … und … durchbohrt. Als dieser Brunnen am 31.07.1986 wieder gezogen wurde, wurde die Durchtrennung des Abwasserrohres festgestellt. Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit darüber, welche Abwasserrohre für die beiden Häuser des Klägers existieren und ob durch die Zerstörung des Abwasserrohres im Keller des Klägers Schäden verursacht worden sind.
Der Kläger hat behauptet, durch die Zerstörung des Abflußrohres habe sich ein Abwasserrückstau entwickelt. Das Abwasser sei in die Kellerräume eingedrungen und habe die dort befindlichen fünf Kegelbahnen völlig zerstört. Der Aufwand zur Wiederherstellung der Räumlichkeiten und der Kegelbahnen belaufe sich auf mindestens 200.000,– DM.
Er ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe bei der Bohrung die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Man habe damit rechnen müssen, daß für die alten Häuser nicht alle Leitungen in den Bauzeichnungen aufgeführt gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,– DM nebst 4 % Zinsen von 10.000,– DM seit dem 16.09.1986 und von 190.000,– DM seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 22.02.1989 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Wasseransammlungen im Kellergeschoß des Hauses des Klägers auf die Durchtrennung des Tonrohres zurückzuführen seien. Im Revisionsschacht B sei es nicht zu einem Rückstau gekommen. Dies hätte jedoch ebenfalls der Fall sein müssen. Auch habe sich in diesem kein Schmutzwasser befunden. Wasser habe schon immer in der Kegelbahn gestanden, da schon vor Beginn der Arbeiten der Beklagten der Schacht zwischen den Gebäuden … und … keinen funktionsfähigen Abfluß gehabt habe. Deshalb habe der Kläger einen dritten funktionsfähigen Abfluß eingebaut, der auch nach dem Eintritt des Schadens funktioniert habe, als das Rückstauventil geöffnet worden sei. Dieser Abfluß sei nicht in die Abflußleitung des Schachtes B entwässert worden. Bei den Wässerschäden des Klägers habe es sich um eindringendes Grundwasser gehandelt.
Sie treffe zudem kein Verschulden. Die Hausanschlüsse seien nicht aus den Videoaufzeichnungen zu erkennen gewesen. Im übrigen habe sie auf die Pläne der Stadt … für das Gebäude des Klägers vertrauen dürfen. In diesen sei der Anschluß, der vom mittleren Kontrollschacht in Richtung Hauptsammler laufe, nicht enthalten gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, daß ein vom überpflasterten Schacht zum Hauptsammler führender Abfluß vorhanden gewesen sei, und daß sich in den Kellerräumen des Hauses … entgegen der DIN 1986 ein nicht rückstaugesicherter Einlauf und eine Verbindung zum Hause … befunden habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … sowie durch die … Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle, der mündlichen Verhandlung vom 03.02.1988 GA 62 ff. und vom 06.12.1989 GA 175 ff. sowie auf die Gutachten vom 01.10.1987 und vom 08.11.1989 GA 86 ff. Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die. Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist davon ausgegangen, daß durch die Zerstörung der Abwasserleitung der Rückstau entstanden sei, der zu dem Wasserschaden geführt h...