Leitsatz (amtlich)
Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs richtet sich der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer nach dem Netto-Kaufpreis.
Normenkette
BGB §§ 284, 346-347, 359, 437
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 08.12.2009; Aktenzeichen 4 O 16/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 4.568,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. No-vember 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw T G 1,4 16 V Cool Edition mit 55 KW und der Fahrzeugidentifikationsnummer *—####*#*#.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ab dem 8.7.2010 bis zur Rück-zahlung des vorgenannten Betrages von 4.568,24 EUR täglich weitere 0,32 EUR zu zahlen.
Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorge-nannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte bleibt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwalts-kosten der Rechtsanwälte O in M i.H.v. 489,50 EUR und Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs i.H.v. 4,50 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird in dem unter Ziff. II 9 der Gründe beschränkten Umfang zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines finanzierten Neuwagenkaufs aufgrund eines Sachmangels, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, in zweiter Instanz um den Umfang des dem Käufer zustehenden Rückzahlungsanspruchs.
Aufgrund der "Verbindlichen Bestellung" vom 9.8.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, einen Neuwagen "T G 1,4". Als Kaufpreis waren 14.684,05 EUR brutto vereinbart. Im Kaufpreis war eine Umrüstung auf Gasbetrieb enthalten. Das Fahrzeug wurde am 29.11.2006 zugelassen und dem Kläger übergeben. Der Kläger zahlte der Beklagten 4.000 EUR an. Vermittelt durch die Beklagte, finanzierte der Kläger den Restkaufpreis über die T-Bank. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte nimmt bei der T-Bank einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz von 8,35 % in Anspruch.
Im Februar 2007 ließ der Kläger durch die Beklagte eine Zentralverriegelung einbauen; dafür entrichtete der Kläger der Beklagten 360 EUR. Ebenfalls im Februar 2007 rüstete die Beklagte eine Funkfernbedienung nach; die Kosten trug sie überwiegend selbst.
Im Laufe des Jahres 2007 beanstandete der Kläger mehrfach - im Berufungsverfahren im Einzelnen nicht mehr interessierende - Mängel. Ursache war der fehlerhafte Einbau der Gasanlage. Der Kläger forderte die Beklagte im Januar, März und Juli 2007 zur Nacherfüllung auf. Er suchte wiederholt die Werkstatt der Beklagten auf.
Vom 7.8. bis 28.11.2007 meldete der Kläger nach seinen Angaben das Fahrzeug ab. Mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2008 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag; ferner verlangte er Zahlung von 16.491,35 EUR bis zum 28.11.2008. Bis zum Rücktritt leistete der Kläger 23 Brutto-Raten zu je 162,75 EUR monatlich an die Darlehensgeberin.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 8.1.2009 Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangt und weitere Forderungen erhoben (im Wesentlichen Ersatz von Zinsvorteilen der Beklagten, Fahrtkosten des Klägers zur Werkstatt, Kostenersatz für die angebrachte Zentralverriegelung).
Das LG hat Sachverständigenbeweis erhoben. Aufgrund des fehlerhaften Einbaus der Gasanlage hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.194,27 EUR zu zahlen sowie weitere 3,34 EUR täglich ab dem 8.1.2009, ferner Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen, Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten (961,28 EUR) sowie Kosten der Einholung eines Handelsregisterauszugs (4,50 EUR), und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Ferner hat das LG festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Urteilssumme setzt sich wie folgt zusammen:
Rückzahlung des Kaufpreises |
14.684,05 EUR |
Kapitalnutzung durch die Beklagte bis zum 7.1.2009 |
2.483,37 EUR |
Kosten des Klägers für sieben Werkstattbesuche [nicht Gegenstand der Berufung] |
117,60 EUR |
Einbau einer Zentralverriegelung |
360 EUR |
abzgl. Nutzungswertersatz (unter Zugrundelegung von 47.000 km Fahrstrecke und einer unstreitigen Gesamtlaufleistung von 200.000 km) |
-3.450,75 EUR |
Zahlbetrag |
= 14.194,27 EUR |
weitere Kapitalnutzung durch die Beklagte seit dem Datum der Klageschrift |
ab 8.1.2009 täglich je 3,34 EUR |
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung ...