Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 02 O 134/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen BGH - VIII ZR 49/19 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser indes selbst.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd mit dem Namen "T.".

Die am 07.04.2012 geborene Stute "T." stand ursprünglich im Eigentum des Streithelfers. Dieser beauftragte im August 2015 den Beklagten mit dem kommissionsweisen Verkauf des Pferdes im Rahmen einer Versteigerung. Das Pferd wurde vom Zeugen I. in Vorbereitung hierauf bis zum Tag der Versteigerung beritten und ausgebildet. In dieser Zeit betreute der Zeuge Dr. P. das Pferd in veterinärmedizinischer Hinsicht. Dieser führte am 12.08.2015 eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung durch, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Am Tag vor der Versteigerung des Pferdes wurde dieses zudem einem sogenannten "Vet-Check" durch den Zeugen Dr. P. unterzogen. Bei einem solchen "Vet-Check" werden die Pferde an der Hand und auf gerader Bahn im Trab vorgeführt. Beugeproben oder Belastungstests werden hierbei nicht durchgeführt. Herr Dr. P. stellte auch bei diesem "Vet-Check" keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Lahmheit des Pferdes fest.

Am 04.10.2015 erhielt die Klägerin im Rahmen der vom Beklagten veranstalteten, frei zugänglichen 50. Westfälischen Elite-Auktion den Zuschlag für das streitgegenständliche Pferd. Als Auktionator trat für den Beklagten der Zeuge Q. auf. Vom Zeugen I. wurde das Pferd vorgeritten. Die Klägerin war nicht persönlich anwesend, vielmehr nahm für sie Herr G. M. an der Auktion teil. Herr M. hatte zuvor schon mehrfach beim Beklagten für andere Personen Pferde vermittelt beziehungsweise gekauft. Zu Beginn der Auktion hatte der Beklagte durch den Auktionator und Zeugen Q. in Anwesenheit des Herrn M. auf die Geltung seiner Auktionsbedingungen hingewiesen. Diese waren sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache im Auktionskatalog enthalten und im Internet veröffentlicht. Herrn M. waren sie von vergangenen Auktionen bekannt. Die Auktionsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:

"C. 1. Pferde/Ponys

Der Käufer verliert die ihm wegen eines Mangels [...] zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens acht Wochen gerechnet vom Zeitpunkt des Auktionstages an den Mangel dem Westfälischen Pferdestammbuch e.V. schriftlich anzeigt oder die schriftliche Anzeige an ihn absendet.

[...]

D. Abnahme und Gefahrübergang

1. Pferde /Ponys

[...] Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr, das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd/Pony aber erst mit erfolgter restloser Bezahlung auf den Käufer über, auch wenn das Pferd/Pony zunächst noch im Gewahrsam des Verbandes bleibt.

[...]

E. Haftung

I. Abgesehen von der in lit. B dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd/Pony verkauft wie besichtigt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung.

II. Der in Ziffer I. aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt.

[...]

F. Verjährung

Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren für unternehmerische Käufer im Sinne des Paragraph 14 BGB 3 Monate nach Übergabe des Pferdes/Ponys, für Verbraucher im Sinne des Paragraph 13 BGB nach 12 Monaten nach Übergabe".

Der Zuschlagspreis für das Pferd betrug 119.000,00 EUR brutto. Daneben zahlte die Klägerin weitere 8.520,40 EUR an den Beklagten für Kommissionsgebühr, Pferdeversicherung und Auslandspauschale.

Nach Erteilung des Zuschlages verblieb das Pferd zunächst bis zum 08.10.2015 auf der Anlage des Beklagten. In dieser Zeit wurde es weiter vom Zeugen I. geritten.

Die Klägerin beauftragte die S. Transport-Service GmbH mit dem Transport des Pferdes nach England. Am 09.10.2015 traf das Pferd bei ihr ein. Für den Transport zahlte die Klägerin 2.618,00 EUR.

Wegen angeblicher Lahmheit ließ die Klägerin das Pferd am 13.10.2015 von der Tierärztin D. untersuchen. Diese kam in ihrem Bericht vom 15.10.2015 unter anderem zu dem Ergebnis, dass das Pferd rechts vorne auf der linken Hand sowie links vorne auf der rechten Hand eine Lahmheit mit einem Grad von 1/10 aufweise. Herr M. lei...

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