Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 8 O 73/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Printwerbung in Anspruch.
Der Kläger ist der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.", die Beklagte betreibt ein Möbelhaus in Werl-Büderich.
In der 7. Kalenderwoche 2018 ließ die Beklagte folgenden beidseitig bedruckten Werbeflyer mit den Ausmaßen 32 cm × 16 cm zur Verteilung bringen, in dem sie unter anderem mit einer Tauschprämie warb:
((Abbildungen))
Im Zeitpunkt seiner Verteilung war auf der Internetseite der Beklagten unter "Prospekte" als einziger Prospekt der im Flyer in Bezug genommene hinterlegt.
Mit Schreiben vom 15.02.2018 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der vorbezeichneten Werbung ab und forderte sie fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 267,50 EUR auf. Die vorbezeichnete Werbung verstoße gegen § 5a Abs. 2 UWG. Ihr fehle die wesentliche Information, welche Waren von der Aktion ausgeschlossen seien. Der Flyer verweise insofern lediglich auf Prospektangebote auf www.turflon.de.
Am 20.07.2018 hat der Kläger beim Landgericht Arnsberg unter Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Werbung verstoße bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil ihr Blickfang irreführend sei. Dieser erwecke den Eindruck, die Aktion erstrecke sich auf das gesamte Sortiment. Um eine Irreführung über den Umfang der Aktion auszuschließen, habe die Aufklärung den blickfangmäßig herausgestellten Angaben unmittelbar zugeordnet sein müssen. Die am hiesigen Blickfang befindlichen zwei Sternchen seien jedoch zu klein geraten, um am Blickfang teilzuhaben. Jedenfalls aber liege ein unzulässiger Medienbruch vor. Die Beklagte habe für die von der Aktion ausgenommenen Waren nicht auf ihre Internetseite verweisen dürfen. Es habe räumlich ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, die Ausnahmen auf dem Flyer zu benennen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit Preisvorteilen für den Verkauf von Möbeln und dabei Produkte auszunehmen, die in Prospekt-Angeboten enthalten sind, die auf der Internetseite der Beklagten einzusehen sind, mit den Angaben
"Altes raus - Neues rein!
bis zu 500,- EUR Tausch-Prämie**
für Ihre alten Möbel!
** ausgenommen Prospekt-Angebote auf www.turflon.de"
wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeflyer geschehen
((Abbildungen))
2. der Beklagten für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft der Beklagte zu vollziehen ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, bei den ausgenommenen Prospektangeboten handele es sich um die in der Anlage B 1 aufgeführten 97 Einzelangebote. Sie hat die Ansicht vertreten, es sei nicht möglich gewesen, diese Angebote auf dem Flyer bereitzustellen, ohne dass die Darstellung wettbewerbsrechtlich als unklar, unverständlich, uneindeutig oder unlesbar angreifbar gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.12.2018 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die beanstandete Werbung enthalte dem Verbraucher die wesentliche Information vor, welche Waren von der Preisbewerbung ausgeschlossen seien. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich gewesen sei, sämtliche wesentlichen Informationen auf dem Flyer bereitzustellen.
Hiergegen wendet sich die Bekla...