Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 21.11.2003; Aktenzeichen 5 O 156/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das am 21.11.2003 verkündete Urteil der 5 Zivilkammer des LG Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin, X-Straße, N, durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Dopplehaushälfte zu trennen.
Sie wird weiterhin verurteilt, die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden.
Im Übrigen werden beide Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 10.10.1996 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks in N, X-Straße, nebst Errichtung einer Doppelhaushälfte. Nach der Fertigstellung durch die Beklagte rügte die Klägerin u.a. das Vorliegen von Schallschutzmängeln.
Sie holte dazu zunächst ein solche Mängel bestätigendes Privatgutachten des Architekten N ein und betrieb in der Folgezeit ein selbständiges Beweisverfahren AG Minden - 2 H 3/98, in dessen Verlauf das Bauobjekt begutachtet wurde. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten der Sachverständigen C vom 20.4.1999 und des S vom 21.11.2001 verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Nachbesserung in Form der Schaffung erhöhten Schallschutzes entsprechend den Werten des Beiblattes 2 zur DIN 4109 durch Erstellung einer durchgehenden, das Haus einschlielich der Sohlplatte erfassenden Trennfuge zwischen den Doppelhaushälften begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Schallschutz schon nach dem Wortlaut des Vertrages geschuldet sei. Sie hat überdies behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten - Herr C2 - vor Vertragsschluss mehrfach erklärt habe, dass es keinerlei Geräusch- oder Lärmprobleme geben werde, insb., dass die Doppelhaushälften durch eine mit Isolierung versehenen Fuge getrennt würden. Auch habe einer der Geschäftsführer der Beklagten - Herr L - ausgeführt, dass aus der anderen Haushälfte nichts zu hören sein werde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass erhöhter Schallschutz nach dem Vertrag nicht geschuldet gewesen sei. Sie hat erweiternde Zusagen des Geschäftsführers oder des Mitarbeiters bestritten. Der geschuldete einfache Schallschutz nach DIN 4109 sei ausweislich der im Beweisverfahren eingeholten Gutachten nur im Wohnzimmer nicht eingehalten. Insoweit sei sie zur Mängelbeseitigung bereit.
Des Weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.10.2003 die Klage um 891,30 EUR wegen anderweitiger Mängel erweitert. Insoweit haben die Parteien zu Protokoll vom 21.11.2003 einen Teilvergleich geschlossen, durch den diese weiteren Mängel erledigt worden sind und nach dem über die darauf entfallenden Kosten gem. § 91a ZPO im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung entschieden werden sollte.
Wegen des genauen Wortlautes der erstinstanzlichen Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, das Terminsprotokoll vom 21.11.2003 und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte zur Errichtung einer durchgehenden Trennfuge der Außenwände außer der Durchtrennung der Sohlplatte verurteilt, weil dies unstreitig geschuldet gewesen sei. Ein Anspruch auf erhöhten Schallschutz bestehe dagegen nicht insgesamt, sondern nur für den Bereich der Vorwandinstallation in WC und Badezimmer. Ob die ansonsten nur geschuldeten Mindestanforderungen eingehalten würden, könne jedoch erst nach Einbringung der Trennfuge festgestellt werden. Die Durchtrennung der Sohlplatte sei wegen der damit einhergehenden Gefahr von Feuchtigkeitsschäden gem. § 633 Abs. 2 S. 3 BGB nicht geschuldet.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Schaffung weitergehenden Schallschutzes. Nach dem Vertrag, den Bauzeichnungen und nach den persönlichen Erklärungen seitens der Beklagten vor dem Vertragsschluss sei der erhöhte Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 geschuldet. Das LG habe insoweit die Beweisantritte auf Zeugenvernehmung unzulässig übergangen. Der einfache Schallschutz nur nach DIN 4109 sei schon deshalb nicht geschuldet, weil vertraglich jedenfalls eine Überschreitung zugesagt worden sei. Eine solche sei als - geschuldete aber tatsächlich nicht gegebene - Verbesserung des Schallschutzes um mindestens 3 dB aufzufassen.
Dazu seien die Durchtrenn...