Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldstrafe. Zahlungserleichterungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Erforderlichkeit der Erörterung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB.

 

Normenkette

StGB § 42

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 45 Ns 53/13)

 

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass dieser wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird. Zuvor hatte es in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren wegen des anderen Vorwurfs abgetrennt und das abgetrennte Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Sodann hatte der Angeklagte die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen, die das Amtsgericht getroffen hat, lauten wie folgt:

"Am 31.03.2012 hielten sich die Angeklagten gegen 15:10 Uhr in einer aus vier Personen bestehenden Gruppe auf der Rheinischen Straße in Dortmund auf. Für sämtliche Umstehenden gut wahrnehmbar riefen auf ungefährer Höhe der Hausnummer 199 der Rheinischen Straße zunächst der Angeklagte T und sodann der Angeklagte L die Worte "Sieg Heil".

Im Rahmen der anschließenden Identitätsfeststellung bezeichnete der Angeklagte L die Polizeibeamten PK'in C, PK N, PK I, PK D und PK Q als "Legasteniker", um so seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten zu bekunden."

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision mit der die Verletzung "formellen und materiellen Rechts" rügt. Er rügt im Einzelnen eine fehlerhafte (Nicht-)Anwendung des § 42 StGB (Ratenzahlung) und eine fehlerhafte Anwendung des § 46 StGB, weil der Angeklagte wegen einer bloßen Beleidigung eine gleich hohe Strafe erhalten habe, wie der nichtrevidierende ehemalige Mitangeklagte wegen des schwereren Delikts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch betreffend den Angeklagten insoweit aufzuheben, als eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist und dem Angeklagten durch Entscheidung des Revisionsgerichts Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro/Monat zu gestatten.

In der Revisionshauptverhandlung hat sie den Antrag gestellt, die Revision zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig aber unbegründet.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allein zulässig erhobenen Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die erfolgte Abtrennung des Verfahrens bzgl. eines Teilvorwurfs hier überhaupt zulässig war. Eine Abtrennung von Verfahrensteilen ist grds. nur dann zulässig, wenn es sich bei dem abgetrennten Verfahrensstoff um selbständige prozessuale Taten handelt (BGH NStZ 2002, 105). Das könnte hier zweifelhaft sein. Indes wurden darauf gerichtete Verfahrensrügen nicht erhoben.

2.

Im Übrigen bedürfen nur die in der Revisionsbegründung angesprochenen Punkte näherer Erörterung.

a) Dass das Landgericht keine Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB angeordnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 42 S. 1 StGB ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 - 3 StR 283/84 - [...]; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549). Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligen darf (OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 - III-1 RVs 48/14 - [...]). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist auch zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht (z.B. Kosten) etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Angeklagte - wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält - die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen. Hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar (OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 - III-1 RVs 48/14...

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