Normenkette
VVG § 152; AHB § 4 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 15 O 517/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die schriftliche, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der EU für Bankgeschäfte zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.
Der Kläger unterhält seit 1979 bei dem Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, in der der Z., der Stiefsohn des Klägers, mitversichert ist. Der am 3.2.1981 geborene Z., Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in H., legte in alkoholisiertem Zustand (ca. 1 ‰) am frühen Morgen des 6.9.1997 einen Brand in einer Remise des Zeugen B.
In der Remise, die bis auf die Grundmauern herunterbrannte, standen zwei Miststreuer, drei Strohwagen, ein Heuwagen und zwei Gummiwagen; ferner lagerten dort insgesamt etwa 3000 Strohballen. Der Zeuge S. legte den Brand im Heu des in der Remise befindlichen Heuwagens und entfernte sich.
1. Der Zeuge B. nahm den Zeugen S. in dem Verfahren (LG Dortmund v. 17.10.2000 – 12 O 441/99) auf Schadensersatz in Anspruch. Durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 17.10.2000 wurde der Zeuge zur Zahlung von 86.000 DM nebst Zinsen verurteilt; auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden.
Der Kläger hat den Beklagten auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommen und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Zeuge nach dem Urteil des LG Dortmund (LG Dortmund v. 17.10.2000 – 12 O 441/99) die Zerstörung der Scheune fahrlässig herbeigeführt habe. An diese Feststellungen im Haftpflichtprozess sei der Beklagte gebunden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem in dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mitversicherten S. wegen des Brandes der Scheune B. in … vom 6.9.1997 Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Beklagte hat mit der Behauptung, der Zeuge S. habe den Brand vorsätzlich gelegt, unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB Versicherungsschutz verweigert und die Abweisung der Klage beantragt.
Das LG hat die Zeugen S. und B. vernommen und die Klage abgewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Angaben der Zeugen zu Protokoll vom 28.5.2001 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Schlussantrag aus erster Instanz (Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Scheunenbrandes für den Versicherten) weiterverfolgt.
Der Kläger beruft sich auf die Bindungswirkung des Urteils des LG Dortmund vom 17.10.2000 – 12 O 441/99) und sieht den Beklagten deshalb daran gehindert, sich auf den Haftungsausschluss gem. § 152 VVG (bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB) zu berufen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag des Klägers aus erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, dem Versicherer sei die Berufung auf ein vorsätzliches Handeln unbenommen, wenn im Vorprozess nicht über ein vorsätzliches Verhalten habe entschieden werden müssen, weil bereits ein fahrlässiges Verhalten haftungsbegründend gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Akten 12 O 441/99 LG Dortmund und 79 JS 13/98 StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz wegen des Brandschadens vom 6.9.1997 zu gewähren.
Es kann unerörtert bleiben, ob sich im Streitfall eine „Gefahr des täglichen Lebens” verwirklicht hat und ob der Schaden durch eine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung” i.S.v. Nr. 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung verursacht worden ist, wie der Beklagte meint.
Der Beklagte haftet jedenfalls deshalb nicht, weil der Zeuge S. den Brand in der Remise des Zeugen B. vorsätzlich gelegt hat, so dass seine Ansprüche gegen den Beklagten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 der dem Versicherungsverhältnis der Parteien unstreitig zugrunde liegenden AHB ausgeschlossen sind.
I. Dass der Zeuge S. den Brand vorsätzlich gelegt...