Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 03.04.1986; Aktenzeichen 16 O 361/81) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 1986 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann Sicherheit leisten auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 1.249.002,67 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz in Höhe von rund 1,25 Mio. DM, weil die Veränderung bauplanungsrechtlicher Vorstellungen der Beklagten ihm die Durchführung seines Bauvorhabens nach Maßgabe einer bereits erteilten Bebauungsgenehmigung wirtschaftlich unzumutbar gemacht habe.
Am 08.06.1977 erwarb der Kläger im unbeplanten Innenbereich der Stadt … eine teilweise bebaute Grundstücksfläche von ca. 2.600 m² an der …. Am 03.10.1977 stellte er eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes mit Supermarkt und dreigeschossigem Parkhochhaus; die vorhandene Bausubstanz sollte abgebrochen werden. Das Projekt wurde dem Planungsausschuß der Stadt vorgelegt, der die Reduzierung der Geschoßzahl auf drei verlangte; dementsprechend erhielt der Kläger unter dem 25.11.1977 einen positiven Bauvorbescheid für eine dreigeschossige Bebauung. Am 12.06.1978 beschloß der Rat der Beklagten, für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, einen Bebauungsplan aufzustellen. Auf Antrag des Klägers vom 18.10.1978 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids um ein Jahr verlängert. Am 30.03.1979 stellte der Kläger den Bauantrag für ein Parkhaus mit Supermarkt und weiteren gewerblichen Nutzflächen. Die Stadt erteilte ihm daraufhin gemäß § 85 BauO NW (in der Fassung vom 27.01.1970) am 07.06.1979 einen Zwischenbescheid mit verschiedenen Auflagen, die teilweise auf unerledigte Auflagen des Vorbescheids Bezug nahmen, und der Mitteilung, daß bis zur Erledigung dieser Auflagen die Bearbeitung des Bauantrags ruhen werde.
Mit Schreiben vom 02.11.1979 teilte der Kläger der Stadt mit, das ursprünglich geplante Parkhaus lasse sich aufgrund der enorm gestiegenen Baukosten nicht mehr finanzieren.
Zugleich stellte er eine neue Bauvoranfrage für eine geänderte Konzeption, die unter Beibehaltung der Erdgeschoßbebauung mit dem Supermarkt die Errichtung von 26 Wohnungen, einer Spiehalle, einer Gaststätte und von 28 Einstellplätzen außerhalb des Gebäudes vorsah. Ausweislich eines Aktenvermerks in den städtischen Bauakten vom 26.11.1979 (Rückseite vor Bl. 120 d. BA) wurde der Kläger telefonisch aufgefordert, zunächst die alte Bauvoranfrage zurückzuziehen und die Stellplatzfrage zu lösen, da eine Ablösung der fehlenden Stellplätze nicht möglich sei. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.1979 mit:
Aufgrund der Ihnen bereits bekannten Schwierigkeiten ist es mir nicht mehr möglich, an der bisherigen Konzeption – Parkhaus mit Geschäftsflächen – festzuhalten.
Deshalb verzichte ich insoweit auf meine Rechte aus der Beantwortung der Bauvoranfrage vom 25.11.1977 – Ihr Aktenzeichen 1434/77 – als diese sich auf die öffentlichen Parkplätze bezieht. Weiterhin behalten möchte ich aus dieser Beantwortung der Bauvoranfrage den Anspruch auf die Erdgeschoßbebauung und die damit verbundene Grenzbebauung.
Inzwischen war der Stadt ein Schreiben des Landeskonservators von Westfalen-Lippe vom 26.11.1979 zugegangen, in dem dieser die Häuser … (die sogenannten „Aktienhäuser”) beziehungsweise die ganze Häuserzeile der … als städtebaulich reizvoll und erhaltenswert bezeichnete und von Seiten der Denkmalspflege vorschlug, im Zuge einer Planung für das gesamte Quartier die Erhaltung der genannten Gebäude zu prüfen. Die Häuser … standen auf dem Areal des Klägers und sollten für die beabsichtigte Bebauung abgerissen werden. Mit Schreiben vom 04.03.1980 teilte die Stadt dem Kläger mit, daß der Planungsausschuß seinem Bauvorhaben zwar positiv gegenüberstehe, daß der Ausschuß jedoch mehrheitlich der Auffassung sei, die Häuser … und … zumindest aber deren Fassaden, müßten stehenbleiben. In seinem Antwortschreiben vom 22.03.1980 bezifferte der Kläger den voraussichtlichen Planungsschaden im Falle der Erhaltung der Fassaden auf 2,2 Mio. DM und bot der Stadt die Übernahme des Grundstücks für 2,8 Mio. DM an.
Am 16.04.1980 beschloß der Rat der Beklagten, den Bebauungsplanentwurf dahingehend zu ändern, daß die Fassaden der Aktienhäuser erhalten bleiben sollten. Im Anschluß daran fand am 06.05.1980 eine Bürgeranhörung unter anderem wegen der Frage des Erhalts der Aktienhäuser statt. Am 28.05.1980 beschloß der Planungsausschuß einstimmig, daß
die Häuser … oder deren Fassaden einschließlich der zur Straßenseite gen...