Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 13.11.2007; Aktenzeichen 25 O 127/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte "und/oder anbieten zu lassen" und "Rückgabe" entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: "(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 9 - 21 d. A.)".

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör an. Die Antragsgegnerin vertreibt bei X unter dem Verkäufernamen "X1" EDV-Artikel.

Am 20. August 2007 informierte die Antragsgegnerin im Rahmen des Angebotes einer Computertastatur über das Widerrufsrecht wie folgt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung...".

Am Ende der Widerrufsbelehrung hieß es:

"Der Widerruf ist zu richten an:

I2 GmbH & Co. KG

Q-Weg

##### I

Tel: ###########".

Die Antragstellerin hat diese Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und gesetzwidrig gehalten und dabei auch beanstandet, dass die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der Angabe des Adressaten der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer angegeben hat. Mit der am 13. September 2007 eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin am 17. September 2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.X.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer und Computerzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei im Rahmen der erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-/Rückgaberecht über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu belehren, wie in der Auktion mit der Nr. ########## am 20. August 2007 geschehen.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst umfassend Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf das weitergehende Verbot, das die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufskontaktdaten betraf, hat die Antragsgegnerin den zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommen.

Die Antragstellerin hat den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Sie hat gemeint, die erfolgte Belehrung sei nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei fehlerhaft, weil die in einem X-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die erforderliche Belehrung in Textform sei. Auf Grund der Besonderheiten des dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme der verbindlichen Angebote durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die Belehrung in der Textform des § 126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss. Durch die Information in den Internetangeboten könne § 126 b BGB ausnahmsweise nur dann gewahrt sein, wenn der Kunde sich die Internetseite ausgedruckt oder auf der eigenen Festplatte abgespeichert habe. In allen anderen Fällen müsse erst noch eine weitere geeignete Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts hinzukommen. Bei einem solchen Verstoß gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz handele es sich auch nicht um eine Bagatelle. Insoweit hat sich die Antragstellerin auch auf die Rechtsprechung des Senats bezogen.

Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die angebliche unzutreffende Widerrufsbelehrung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat das Verhalten der Antragstellerin als Teil einer Abmahnwelle und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke der Belehrung über den Widerruf die Formulierung verwendet habe, wie sie in der Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgeschlagen worden sei, könne darin kein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden. Selbst wenn aber die Belehrung falsch gewesen sein sollte, liege allenfalls eine Bagatelle vor. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf Entscheidungen von Instanzgerichten verwiesen. Sie hat gerügt, dass es für den nicht rechtskundigen Unternehmer nicht mehr erkennbar sei, wie er den gesetzlichen Informationspflichten nachkommen könne, ohne sich Abmahnungen von darauf spezialisierten Wettbewerbern und Anwälten auszusetzen.

Das Landgericht hat die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c, 312 d, 355 BGB als Verfügungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu. Die Parteien seien Wettbewerber. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht versti...

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