Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 11.09.2015; Aktenzeichen 15 O 78/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.9.2015 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger macht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Urkundenprozess gegen die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages Vergütungsansprüche nach Klageerweiterung für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 unter Anrechnung anderweitig in diesem Zeitraum erlangter Verdienste geltend.
Der Vorstand der Beklagten besteht nach § 19 Abs. 1 SpKG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 11.5.2009 aus zwei Personen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt und angestellt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SpkG NRW). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG muss ein Kreditinstitut über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen. Im Falle einer Unterbesetzung drohen Maßnahmen der Bankenaufsicht.
Da ein Vorstandsmitglied zum 30.4.2014 ausschied, schrieb die Beklagte die Position "Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft (m/w)" in mehreren Zeitungen aus.
Zum erwarteten persönlichen Profil gehörten folgende Punkte:
- Insbesondere langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in der zweiten Führungsebene des Firmenkundengeschäfts im B- oder Bankenumfeld wünschenswert
- Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin- Genehmigungen
Unter dem 30.12.2013 bewarb sich der Kläger, der damals (seit Juli 2011) als Leiter des Geschäftsbereichs Vertriebsmanagement Firmenkunden bei der A tätig war, unter Beifügung diverser Anlagen [Lebenslauf (Anlage B 5) und eine "Anlage zur Vitae von U" (Anlage B 6)].
Unter den eingegangenen Bewerbungen favorisierte die Beklagte diejenige des Klägers und nahm deswegen entsprechend § 24 KWG im Vorfeld Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf.
Die BaFin - Regierungsdirektorin P - teilte der Beklagten am 11.3.2014 per E-Mail mit, dass sie, die BaFin, angesichts eines Telefonats mit dem Kläger und den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bei einer Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten keine bankaufsichtlichen Bedenken geltend machen würde.
Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail folgendes:
"(...)
Dies setzt voraus, dass sich die von Herrn U geschilderten Angaben auch aus dem Lebenslauf von Herrn U ergeben, soweit Ihr Haus eine entsprechende Absichtsanzeige erstattet. Im Einzelnen hatte mir Herr U hinsichtlich der noch offenen Fragen zu den praktischen Erfahrungen in den relevanten Bereichen versichert, dass er seit seinem Eintritt in die A direkt unterhalb der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig sei."
Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail der BaFin - Regierungsdirektorin P - vom 11.3.2014 (Anlage B 8) Bezug genommen.
Der Kläger durchlief noch ein Auswahlverfahren, zu dem ihn die Beklagte für den 18.3.2014 eingeladen hatte.
Nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten auf Grundlage der oben genannten positiven Einschätzung der BaFin bereits am 24.3.2014 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, wurde der Kläger zum Vorstandsmitglied bestellt und mit ihm unter dem 25.3.2014 ein Dienstvertrag geschlossen, nachdem auch die Zweckverbandsversammlung des X der Stadt Y und des Kreises Y als Trägerin der Beklagten mit Beschluss vom 25.3.2014 der Bestellung zugestimmt hatte.
Nach dem streitgegenständlichen Dienstvertrag sollte der am 21.1.1965 geborene Kläger bei einer Bruttojahresfestvergütung i.H.v. 235.000 EUR zuzüglich Zulagen für die Zeit vom 1.10.2014 bis zum 30.9.2019 als Vorstandsmitglied beschäftigt werden. Nach § 6 Abs. 4 des Dienstvertrages sind die Bezüge bezüglich des Grundbetrages und der allgemeinen Zulagen monatlich am 15. mit 1/12 des Jahresbetrages zu bezahlen.
Der Kläger hatte mit Rücksicht auf die angestrebte Position bei der Beklagten seine bisherige Stelle bei der A aufgegeben und ist nach Y verzogen.
Am 31.3.2014 zeigte die Beklagte förmlich bei der BaFin ihre Absicht an, nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG den Kläger mit Wirkung ab 1.10.2014 zum Vorstandsmitglied zu bestellen.
Der Kläger erstellte am 5.5.2014 einen weiteren Lebenslauf. Nach einem mit einer anderen Mitarbeiterin der BaFin am 3.6.2014 geführten Telefonat teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe nunmehr in Bezug auf seine fachliche Eignung alles mit der BaFin geklärt und es bestehe jetzt Gewissheit.
Die BaFin - Regierungsdirektorin P - hielt die bisherigen Angaben jedoch nicht ...