Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 O 179/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.11.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Bezug auf die Klageanträge abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, es zu unterlassen, das Flurstück 5XX der Gemarkung I, Flur 5X, zum Gehen oder Fahren zu benutzen.

Dem Beklagten zu 3. wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden den Parteien wie folgt aufgegeben:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst als Gesamtschuldner 10 % und die Beklagte als Gesamtschuldner 90 %. Der Beklagte zu 3. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen diese selbst 87% und die Kläger als Gesamtschuldner 13%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst als Gesamtschuldner *, der Beklagte zu 3. 1/4. Der Beklagte zu 3. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wir nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Unterlassung des Begehens und Befahrens eines Wegegrundstücks der Kläger durch die Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des streitgegenständlichen Wegegrundstücks Gemarkung I, Flur 5X, Flurstück 5XX (ehemals 4XX), über das ihre angrenzenden Grundstücke, Flurstück 5XX (Kläger zu 5. und 6.), 5XX (Kläger zu 3. und 4.) und 5XX (Kläger zu 1. und 2.) erschlossen werden.

Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage "J", (Flurstück 4XX) in I1. Im hinteren Teil des Grundstücks sind 5 Stellplätze; ein weiterer Stellplatz befindet sich vor dem Haus. Die rückwärtigen Stellplätze werden seit der Fertigstellung der Anlage im Jahre 1988 über das streitgegenständliche Flurstück 5XX erreicht. Dieses wiederum wird von der Straße "J" über einen auf dem Flurstück 4XX befindlichen Weg angefahren, an dem ein dingliches Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 5XX-5XX besteht.

Im Oktober 2010 erwarben die Kläger die vorgenannten Flurstücke von dem Zeugen F, der die Aufteilung des ehemals einheitlichen Grundstücks in die drei Grundstücke der Kläger sowie in das hier in Rede stehende Flurstück 5XX veranlasste. In den weitgehend identischen notariellen Kaufverträgen wurde ausdrücklich u.a. hinsichtlich des Flurstücks 5XX auf die Baulast hingewiesen, welche die O zu Lasten des Flurstücks 4XX (heute 5XX) durch Verpflichtungserklärung vom 23.10.1987 (Bl. 56 d.A.) gegenüber der Stadt I1 übernahm mit dem Inhalt "Übernahme und Verpflichtung des Wegerechts als Zufahrt zu den Stellplätzen des Grundstücks ...Flurstück 4XX". In den notariellen Kaufverträgen (K3, Bl. 57 ff. d.A.) heißt es wie folgt:

"(3) Den Käufern ist weiter bekannt, dass folgende durch Baulasten gesicherte Verpflichtungen am vertragsgegenständlichen Grundstück bestehen:

... 6) Verpflichtungserklärung vom 20.10.1987 ...

Die Käufer verpflichten sich, zusammen mit den künftigen anderen Miteigentümern, alle Anlagen und Einrichtungen oder Bauteile auf dem im Lageplan Nr. 4 gekennzeichneten Grundstück die gleichzeitig der Nutzung bzw. Bewirtschaftung eines oder mehrerer benachbarter Grundstücke dienen, dauerhaft zu erhalten. Änderung an derartigen Anlagen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Belange der übrigen Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. ...

Die Verpflichtung, die Benutzung und das Betreten des Grundstücks Nr. 4 zu gestatten, obliegt den Erwerbern auch dann, wenn Einrichtungen von Nachbargrundstücken betroffen sind, deren Bedienung und Zugänglichkeit nur über das Grundstück Nr. 4 gewährleistet ist.

Die Käufer verpflichten sich, als zukünftige Miteigentümer des Grundstücks Nr. 4 weiter, sofern die Eintragung von Dienstbarkeiten bzw. von Baulasten erforderlich sein sollten, zur Abgabe alle dazu notwendiger Erklärungen in der vorgeschriebenen Form abzugeben ...

Die Käufer verpflichten sich, die sich aus § 8 dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen und Bestimmungen, soweit sie nicht mit dinglicher Wirkung für und gegen Rechtsnachfolger wirken und kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen, ihren Rechtsnachfolgern mit entsprechender Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen."

Vor der Eintragung der Kläger in das Grundbuch unterzeichnete der Zeuge F am 14.04.2011 eine weitere Verpflichtungserklärung (Baulast) zu Lasten des streitgegenständlichen Flurstücks 5XX (vgl. Bl. 153 d.A.), in welcher es wie folgt heißt:

"...2. für die neue Flurstückskonstellation wird die Verpflichtung übernommen, dass die im beigefügten Lag...

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