Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 195/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die X GmbH zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2..

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO einen deliktischen Schadensersatzanspruch der X GmbH gegen den Beklagten zu 2. geltend. Der Beklagte zu 2. wird als Gesamtschuldner neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1. auf Rückzahlung einer von der Klägerin gezahlten sog. "Initial Contribution Package Pauschale" (im Folgenden: Initialpauschale) sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4 674,80 EUR und Zinsen in Anspruch genommen.

Die Klägerin, die seinerzeit in der Lackproduktion tätig war, geriet Mitte 2008 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem sie von A, dem Präsidenten eines Lobbyverbandes, auf die Möglichkeit der Beantragung von EU-Fördermitteln hingewiesen worden war, trat sie unter dessen Vermittlung in Kontakt zu dem Beklagten zu 2. als Vertreter der Firma D (im Folgenden: D), als deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1. fungierte.

Am 08.12.2008 fand ein Treffen zwischen B, dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklagten zu 2. im "C" in E statt. Der konkrete Inhalt des geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Einen Tag später, am 09.12.2008, unterzeichneten der Geschäftsführer und die D, vertreten durch den Beklagten zu 1., einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fördermitteln zum Gegenstand hatte (Anl. LTS 10, im Folgenden: Beratungsvertrag). Gleichzeitig stellte die D der Klägerin eine Rechnung über eine Initialpauschale in Höhe von 550 000,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 654 000,- EUR (Anl. LTS 9). Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto der Firma F mbH (im Folgenden: F). EU-Fördergelder erhielt die Klägerin in der Folgezeit nicht.

Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.06.2013 (Az.: 23 KLs 628 Js 15563/13 AK 4/13) wurde der Beklagte zu 2. wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Beklagten zu 1. wurde durch gesondertes Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2013 wegen Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die Verurteilungen erfolgten u.a. wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin auf der Grundlage des streitgegenständlichen Sachverhalts. Das zunächst eingelegte Rechtsmittel der Revision nahm der Beklagte zu 2. zurück. Die Strafurteile gegen beide Beklagten sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Klägerin hat am 13.05.2015 als übertragende Gesellschaft ihre sämtlichen dem Geschäftsbereich Lackfabrik zuzuordnenden Vermögensgegenstände auf eine neue, als X GmbH firmierende Gesellschaft als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung übertragen; die übertragende Gesellschaft firmiert nunmehr unter X1 GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Fotokopie der Urkunde des Notars Dr. G in I (UR-Nr..../2015) Bezug genommen (Bl. 503 ff. d. A.). Die Umwandlung durch Ausgliederung ist im Handelsregister zu dem für die Klägerin geführten Handelsregisterblatt HRB 6826 des Amtsgerichts Bad Oeynhausen am 22.06.2015 eingetragen worden.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich im Rahmen des Gesprächs am 08.12.2008 als Experte für EU-Netzwerke vorgestellt und in diesem Zusammenhang erläutert, dass Deutschland für das Jahr 2008 noch ausreichend auszuzahlende Fördermittel zur Verfügung stünden. Um die Fördermittel erlangen zu können, müssten sog. Direktoren eine entsprechende positive Stellungnahme für den jeweiligen Bewerber abgeben. Dann laufe alles problemlos. Einer dieser Direktoren sei der Beklagte zu 1.. Über dieses Netzwerk sei die Erlangung von Fördermitteln sehr viel erfolgversprechender als bei einem gewöhnlichen Antrag auf EU-Fördergelder. Der Beklagte zu 2. habe weiter dargestellt, dass die Klägerin Fördermittel in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR bekommen könne, wovon die Hälfte verlorene Zuschüsse darstellen würde. Die Klägerin müsse jedoch eine zehnprozentige Anzahlung als Initialpauschale leisten, um ihre Liquidität unter Beweis zu stellen. Ferner habe der Beklagte zu 2. zeitlichen Druck aufgebaut, indem er erklärt habe, dass die Beantragung der Fördermittel und der Vertragsabschluss mit der D noch vor dem 31.12.2008 abgewickelt werden müsse. Da bei solchen Vermittlungen alles auf Vertrauen basiere, sei eine absolute Verschwieg...

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