Verfahrensgang
LG Paderborn (Teilurteil vom 05.02.1992; Aktenzeichen 4 O 524/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 5. Februar 1992 verkündete Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Das Landgericht hat auch über die Kosten der Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) zu entscheiden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind in Höhe von 4.000,– DM beschwert.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) stellt Fernsehauftrags- und Industriefilmproduktionen her. Der Kläger ist Fernsehjournalist. Durch Vertrag vom 7. Juni 1990 verpflichtete die Beklagte zu 1) den Kläger, als Mitarbeiter auf Provisionsbasis für sie tätig zu werden. Dem Kläger wurde ein BMW vom Typ 525 i als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es wurde vereinbart, daß der Kläger und die Beklagte zu 1) die Betriebskosten des Fahrzeugs nach einem bestimmten Abrechnungsschlüssel zu tragen hatten.
Zwischen den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2) und 3) und dem Kläger kam es alsbald zu Unstimmigkeiten. Es kam zu wechselseitigen Kündigungen, durch die das Mitarbeiterverhältnis schließlich beendet wurde.
Der Kläger ist gegen die Beklagten zunächst aus einem Scheck über 4.000,– DM, der die Unterschriften der Beklagten zu 2) und 3) trägt, vorgegangen. Unstreitig ist, daß mit diesem Scheck Provisionsforderungen des Klägers ausgeglichen werden sollten. Der Scheck ist auf ein Konto der Beklagten zu 1) bezogen und wurde bei der Vorlage nicht eingelöst.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben im Scheckprozeß vorgetragen, sie hätten als gesamtvertretungsberechtigte Gesellschafter der Beklagten zu 1) den Scheck ausgestellt. Rechtsbeziehungen hätten nur zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestanden. Das sei dem Kläger auch bekannt gewesen.
Demgegenüber hat der Kläger gemeint, auch die Beklagten zu 2) und 3) seien aus dem Scheck verpflichtet, da sie nicht mit dem Zusatz gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG gezeichnet hätten.
Nachdem die Beklagte zu 1) den Klageanspruch unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren anerkannt hat und lediglich die Beklagten zu 2) und 3) Klageabweisung beantragt haben, hat das Amtsgericht Paderborn alle Beteiligten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Die Beklagten zu 2) und 3) seien aus dem Scheck zur Zahlung verpflichtet, weil sie den Scheck ohne einen Zusatz, als Geschäftsführer einer GmbH zu handeln, unterzeichnet hätten. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil wies das Landgericht Paderborn mit im wesentlichen derselben allerdings vertiefenden Begründung zurück.
Im Nachverfahren hat der Kläger weitere Forderungen geltend gemacht, während die Beklagte zu 1) Widerklage erhoben hat. Aufgrund der Streitwerterhöhung erklärte sich das Amtsgericht Paderborn für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht Paderborn.
Das Landgericht Paderborn hat das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Paderborn, soweit es die Beklagten zu 2) und 3) betrifft, aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beklagten zu 2) und 3) stehe die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu, weil dem Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) kein Anspruch aus dem Kausalverhältnis zugestanden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger im Wege der Berufung, hat allerdings die Berufung gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen. Er trägt vor, der Beklagte zu 2) habe bei der Scheckhingabe erklärt, er sorge persönlich dafür, daß er – der Kläger – sein Geld erhalten. Eine solche persönliche Garantieerklärung des Beklagten zu 2) habe auch dessen sonstigen Erklärungen und Verhaltensweisen entsprochen. Für diese Behauptung hat der Kläger Zeugenbeweis angetreten.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils das Vorbehalts-Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 2. August 1991 für vorbehaltslos zu erklären.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er hat im Senatstermin sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ergänzt und vertieft.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 539 ZPO aufzuheben, weil es nicht nur auf einem materiell-rechtlichen, sondern auch auf einem wesentlichen prozessualen Mangel beruht.
Die Auffassung des Landgerichts, den Beklagten stehe die Einrede nach § 821 BGB zu, ist unzutreffend, weil die Beklagten nicht auf eine eigene Verbindlichkeit hin den Scheck ausgestellt haben, sondern die Provisionsverbindlichkeit der Beklagten zu 1) erfüllen wollten. Daß ein Dritter eine fremde Kausalverbindlichkeit tilgen kann, ergibt sich aus § 267 BGB. Diese Tilgung kann auch durch Scheckhingabe erfolgen, weil der Rechtsgrund für die Scheckbegebung...