Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 43 O 106/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.04.2018 verkündete Urteil der 43. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen in Anspruch.
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer X. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Kammergebiet.
Der Beklagte ist einzelvertretungsberechtigter Partner der B (im Folgenden: B). Diese ist mit einer Zweigniederlassung mit Sitz in H im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. Ihr Hauptsitz ist M. Als Gegenstand des Zweigstellen-Unternehmens ist im Partnerschaftsregister die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" eingetragen. Als weitere vertretungsberechtigte Partner sind neben dem Beklagten die Streithelfer zu 2) bis 7) - diese jeweils unter der niederländischen Steuerberaterbezeichnung "Belastingadvies" bzw. "Belastingadviseur" - angegeben. Keiner der Partner ist im Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer als Steuerberater geführt.
Mit Schreiben vom 29.05.2017 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des vorbezeichneten Registereintrages ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Die "Belastingadviseur" seien uneingeschränkt nach § 3a StBerG zur Hilfe in Steuersachen befugt.
Mit ihrer Klage vom 27.09.2017 hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte handele wettbewerbswidrig. Durch den im Partnerschaftsregister aufgeführten Unternehmensgegenstand werde suggeriert, alle beteiligten Partner und die Gesellschaft selbst seien zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall, da die Voraussetzungen der §§ 3, 3a StBerG nicht vorlägen. Personenvereinigungen dürften die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" nicht führen, wenn sie nicht als solche gemäß den §§ 49 ff. StBerG anerkannt seien. Letzteres sei bei der B - unstreitig - nicht der Fall. Außerdem sei eine Werbung für die B gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 3 StBerG unzulässig und irreführend.
Nachdem die Klägerin ursprünglich mit ihrem Antrag zu 1) beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten, insbesondere wie geschehen mit der Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen, hat sie den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 11.04.2018 geändert und
beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Erklärung, dass die B, Zweigniederlassung Deutschland, alle Dienstleistungen einer Steuerberatungspartnerschaft erbringt,
wie geschehen mit der Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen, PR ..., betreffend die B, Zweigniederlassung Deutschland, Zweigniederlassung H, S-Straße ..., ... H,
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, anzudrohen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei als Rechtsanwalt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, die Klage daher ursprünglich unbegründet gewesen. Die Klägerin habe eine Klageänderung vorgenommen. Zudem habe sie nicht gegen ihn, sondern gegen die B vorgehen müssen. Im Übrigen sei die Tätigkeit der B und ihrer Vertreter durch...