Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 09.02.1994; Aktenzeichen 47 O 147/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 09.02.1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung zu leisten ist an … die …
im Freigabefall an die … im Falle deren Freigabe an das Finanzamt …, zum Aktenzeichen …, und die Beklagte Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 %, zu zahlen hat.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen zum Teil begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin über die vom Landgericht zugesprochenen 2.501,37 DM hinaus weitere 10.890,00 DM sowie höhere Zinsen von der Beklagten. Sie macht geltend, das Landgericht habe der Beklagten zu Unrecht einen Skontoabzug von 10.890,00 DM zugebilligt.
1.
Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen 2.501,37 DM aus § 631 BGB. Einen Anspruch auf Zahlung weiterer 10.890,00 DM hat die Klägerin nicht, weil der Beklagten in dieser Höhe der vom Landgericht zuerkannte Skontoabzug zusteht.
a)
Ziffer 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags vom 16.09./08.10.1992 enthält folgende Regelung:
„Es wird ein Skonto-Nachlaß von 3 v.H. auf jede Abschlag- und die Schlußzahlung gewährt, sofern diese binnen 8 Tagen seit Eingang einer jeweils prüfbaren Rechnung erfolgt …”
Diese Klausel ist nach Ansicht des Senats dahin auszulegen, daß auf jede Abschlagszahlung, jedenfalls soweit es sich um einen nicht unerheblichen Teil der berechtigten mit einer Abschlagsrechnung begehrten Forderung handelt, ein Skonto zu gewähren ist, wenn sie binnen 8 Tagen seit Eingang einer jeweils prüfbaren Rechnung erfolgt. Es ist nicht erforderlich, daß die Abschlagszahlung jeweils in Höhe der berechtigten Abschlagsrechnung vorgenommen wird.
Für diese Auslegung spricht der Wortlaut unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Skontoklausel. Soweit das Problem einer nur teilweisen Zahlung auf eine Rechnung über eine berechtigte Forderung des Auftragnehmers in der Literatur angesprochen wird, wird der Abzug eines Skontos (auch eines teilweisen) verneint (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdnr. 1112; Nettesheimer, BB 1991, 1724, 1726; Kronenbitter, BB 1984, 2030, 2032; Locher, Baurecht 1980, 30, 32; Ingenstau-Korbion, VOB, 12. Aufl., B § 16 Rdnr. 270). Zur Begründung wird ausgeführt, die Skontogewährung setze das völlige Begleichen der berechtigten Forderung voraus (Nettesheim, a.a.O., Kronenbitter, a.a.O.); es sei davon auszugehen, daß ein Auftragnehmer durchweg einen Skontoabzug nur einräumen wolle, wenn der Auftraggeber die gesamte berechtigte Forderung pünktlich zahle (Werner/Pastor, Rdnr. 1112).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die hier streitige Klausel nicht an. Denn die Regelung sieht einen Skontoabzug für „jede Abschlagzahlung” innerhalb der genannten Frist vor. Daß diese Abschlagszahlung in Höhe der berechtigten in Rechnung gestellten Forderung erfolgen muß, ist weder ausdrücklich geregelt noch ergibt sich das aus dem Sinnzusammenhang. Denn eine Abschlagszahlung liegt auch dann vor, wenn nicht die gesamte berechtigte Abschlagsrechnung, sondern nur ein Teil von ihr bezahlt wird. Auch durch die Verknüpfung mit dem „Eingang einer jeweils prüfbaren Rechnung” wird ein solcher Bezug nicht hergestellt. Vielmehr dient das der Regelung des Zeitraums, innerhalb dessen die Abschlagszahlung erfolgen muß, damit ein Anspruch auf einen Skontoabzug besteht.
Auch der Sinn und Zweck eines Skontos gebieten keine andere Auslegung. Sinn und Zweck des Skontos ist, durch eine Vergütung für eine Zahlung vor Fälligkeit den Zahlungsverkehr zu beschleunigen und so das Kreditrisiko des Auftragnehmers zu vermindern und ihm Liquidität zuzuführen (Kronenbitter, BB 1984, 2030, 2032; Landgericht Konstanz, Baurecht 1980, 79). Dieser Sinn und Zweck des Skontos greift auch ein, wenn nicht unerhebliche Teile der berechtigten Abschlagsrechnung bezahlt werden. Denn auch in diesem Fall erhält der Auftragnehmer diesen Vergütungsteil vor Fälligkeit. Der Skontoabzug auf den bezahlten Teil gibt den Anreiz, möglichst viel zu bezahlen.
Durch die Regelung „jede Abschlag- und die Schlußrechnung” wird ferner zum Ausdruck gebracht, daß die Voraussetzungen für eine Skontogewährung bei den einzelnen Abschlagszahlungen jeweils einzeln und unabhängig voneinander geprüft werden und ein Skonto zu gewähren ist.
Die Beweisaufnahme vor dem Senat, wegen deren Ergebnis auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen wird, hat eine ausdrückliche mündliche Absprache im Sinne ...