Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 5 O 27/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Siegen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.202,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basissatz seit dem 19.2.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin eines Unternehmens, welches sich mit der Bebauung und dem Vertrieb von Grundstücken beschäftigte. Die Beklagte hatte als Kreditinstitut die Insovenzschuldnerin finanziert und sich zur Sicherung ihres Kreditengagements Grundpfandrechte an den von der Insolvenzschuldnerin vertriebenen Grundstücke einräumen lassen. Die Beklagte war deshalb nach Einleitung des Insolvenzverfahrens daran interessiert, die Grundstücke der Insolvenzschuldnerin zu verwerten. Das fand die Billigung der Klägerin, die die Masse mit Verbindlichkeiten aus dem Verkauf damit aber nicht belastet sehen wollte. Die Beklagte suchte also Käufer und handelte die Vertragsbedingungen aus. Von Verpflichtungen aus Verkaufsverträgen stellte die Beklagte die Klägerin wunschgemäß frei. Die Klägerin genehmigte im Anschluss daran die von der Beklagten verhandelten und vorbereiteten Verkäufe.
Gegenstand der Klage ist die Belastung der Masse mit Kosten von vor dem Verkauf der hier in Rede stehenden Grundstücke entstandenen Verbindlichkeiten durch das die verkauften Grundstücke betreffende Umlegungsverfahren. Die Klägerin meint, die Freistellungsverpflichtung der Beklagten umfasse auch die Verbindlichkeiten aus dem Umlegungsverfahren, die sie im Rahmen der Durchführung des Grundstückskaufvertrages beglichen hat.
Der Widerklage liegt im Wesentlichen folgendes zugrunde:
Die Klägerin hat zurückgebuchte Lastschriften zur Masse gezogen. Die Beklagte überwies der Klägerin den insoweit angeforderten Betrag - der sich im Wesentlichen aus zurückgebuchten Lastschriften und zu einem geringen Anteil aus eingegangen Zahlungen zusammensetzt - von rund 301.000 EUR. Soweit das Konto der Insolvenzschuldnerin dafür keine Deckung hatte, verlangt sie den gezahlten Betrag zurück.
Die Klägerin hält den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch für nicht gegeben, hilfsweise rechnet sie mit nach ihrer Ansicht gegebenen Ansprüchen aus Anfechtung auf.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der dem zugrunde liegenden Feststellungen und der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge mit näheren Rechtsausführungen weiter und beantragt,
1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.532,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2004 zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt die Widerklageforderung in erster Linie zur Aufrechnung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Klage:
Das LG hat zugrunde gelegt, dass die Belastung der Insolvenzschuldnerin mit den Kosten des Umlegungsverfahrens vor Abschluss des Kaufvertrages belastet gewesen ist. Dieser Ausgangspunkt ist richtig.
Das LG ist ferner - wie es sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - davon ausgegangen, dass nur eine vereinbarte Übernahme der Kosten des Umlegungsverfahrens den Klageanspruch kraft Vereinbarung rechtfertigen kann. Auch dieser Ausgangspunkt ist richtig.
Das LG hat eine entsprechende Vereinbarung verneint. Es hat gemeint, aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.8.2003 in Verbindung mit dem dann abgeschlossenen Kaufvertrag ergebe sich keine vereinbarte Übernahme der Kosten des Umlegungsverfahrens durch die Beklagte.
Dies würdigt der Senat anders.
Was die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Freistellungserklärung der Beklagten vom 25.8.2003, die die Klägerin angenommen hat, indem sie dem Verkauf zustimmte. Danach oblag es der Beklagten, die Klägerin von sämtlichen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei zu stellen.
Eine der mit dem Verkauf verbundenen und durch ihn entstandenen Verpflichtungen der Klägerin bestand darin, den Käufern von Verbindlichkeiten aus dem Umlageverfahren, nämlich den dadurch entstandenen Ausgleichszahlungsverpflichtungen, freies Eigentum zu verschaffen. Denn die Klägerin hatte sich in § 3 des Kaufvertrages zur lastenfreien Eigentumsverschaffung verpflichtet. Dazu gehörte auch d...