Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 12 O 109/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K vom 18.7.1974 (UR-Nr. .../1974).

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-Straße in E2. Am 18.7.1974 bestellte sie, vertreten durch ihren Ehemann C, vor dem Notar K in S zugunsten der Commerzbank AG an dem Grundstück eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM (= 434.598,10 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 15 %, verbunden mit der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. Bl. 298 ff).

Die Commerzbank AG trat am 7.7.1988 die Grundschuld an die Dresdner Bank ab (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift).

Unter dem 3.4.2000 vereinbarte die Klägerin mit der Dresdner Bank eine Zweckbestimmung zur streitgegenständlichen Grundschuld (vgl. Anlage K 5). Danach sollte die Grundschuld u.a. auch einen Vorfinanzierungskredit der GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße, deren Gesellschafter die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann war, i.H.v. 35 Mio. DM sichern.

Ende August 2004 beliefen sich die offenen Forderungen der Dresdner Bank gegen die Klägerin auf insgesamt 19.607.018,88 EUR (vgl. die Aufstellung der Dresdner Bank gegenüber der 6. X GmbH vom 10.10.2005, Bl. 66 f.). Die Dresdner Bank hatte zu diesem Zeitpunkt u.a. gegen die GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße eine offene Forderung i.H.v. 16.530.997,68 EUR.

Im Zeitraum vom 2.10.2003 bis 16.6.2004 kündigte die Dresdner Bank gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. U. a. kündigte sie auch das Kreditverhältnis mit der GbR C-Straße mit Schreiben vom 11.2.2004 (Bl. 54 ff).

Unter dem 11.3.2005 trat die Dresdner Bank AG die Grundschuld an die 6. X GmbH ab (vgl. Anlage K 16). Die Abtretung der Grundschuld an die 6. X GmbH wurde im Grundbuch am 23.6.2005 eingetragen (vgl. Anlage K 1). Zugleich trat die Dresdner Bank AG sämtliche Rechte u.a. auch aus dem Kreditverhältnis mit der GbR Grundstücksgemeinschaft C-Straße an die 6. X GmbH ab (vgl. Bl. 66/282).

Am 3.2.2006 schloss die 6. X GmbH mit der W GmbH und der I AG einen Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 17 zur Klageschrift Bezug genommen.

Am 27.4.2006 schloss die W GmbH mit der Beklagten einen Globalzessionsvertrag (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 69 f.).

Am 28.4.2006 trat die 6. X GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab (vgl. zu den Einzelheiten der Abtretungserklärung Anlage K 21). Die Eintragung der Abtretung an die Beklagte im Grundbuch erfolgte am 16.11.2007 (vgl. Anlage K 1).

Am 26.2.2007 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars K vom 18.7.1974 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt (vgl. Bl. 304).

Am 3.5.2007 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AZ: 253 IN 44/07 AG Dortmund). Dr. T aus E2 ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Am 18.1.2008 erfolgte durch das AG Dortmund die Anordnung der Zwangsversteigerung (AZ: 277 K/2/08).

Am 30.1.2008 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.7.1974 sei für unzulässig zu erklären, weil die Beklagte lediglich die Grundschuld, nicht jedoch die gesicherte Forderung gegen die Klägerin erworben habe.

Zudem bestehe keine Verwertungsbefugnis, da die bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kredite der Zedentin nicht notleidend seien und daher die unter Ziff. 10 des Globalzessionsvertrages genannten Voraussetzungen nicht eingetreten seien.

Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet abgewiesen.

Die Beklagte sei berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.7.1974 zu betreiben. Sie sei infolge von Abtretungen gem. §§ 1192, 1154 BGB Inhaberin der Grundschuld geworden. Auch sei sie Inhaberin einer durch die Grundschuld gesicherten Forderung i.H.v. noch 7.284.292,09 EUR.

Die im Rahmen des Globalzessionsvertrages zwischen der W GmbH und der Beklagten geschlossene Sicherungsvereinbarung betreffe lediglich das Verhältnis zwischen diesen beiden Vertragsparteien. Die Klägerin könne daraus keine Einreden herleiten.

Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an.

In ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft sie zunächst ihre erstinstanzliche Argumentation. Darüber hinaus führt sie weitere Gründe an, auf die sie ihr Klagebegehren stützt.

Die Klägerin beantragt, un...

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