Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 8 O 36/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 530.841,67 EUR nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 EUR für die Zeit vom 1.12.1983 bis zum 30.9.2000 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 EUR seit dem 31.5.2005 zu zahlen, abzgl. am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 34 % und das beklagte Land zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 56 % und das beklagte Land zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes:
Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L ..1 und L ..2 als Subunternehmer einer Fa. C4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C4) tätig. Bei Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C4 Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden (bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr) oder aber nach Vertrag - und damit im Wesentlichen nach Massen - zu vergütende Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren.
Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 EUR) nebst Zinsen abzgl. anerkannter 8.800 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C4 bestritt in diesem Rechtsstreit einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellte.
Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde am 1.2.2002 über das Vermögen der Fa. C4 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer von der Fa. C4 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des LG Detmold vom 24.5.1996 gestellten Prozessbürgschaft - Gegenstand des Urteils, gegen das anschließend sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 Berufung einlegten, war die Verurteilung der Fa. C4 zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst Zinsen bei gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage -, erhielt der Kläger am 11.11.2002 einen Betrag von 680.000 DM (= 347.678,48 EUR). In einem vor dem OLG Hamm geschlossenen Prozessvergleich vom 1.3.2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen der Fa. C4 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers i.H.v. 409.033,50 EUR hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 EUR zugunsten des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei.
Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C4 durchzusetzen. Seinen Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, LG wie auch das OLG Hamm hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C4 über den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg habe durchsetzen könne.
Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und Förderung durch ...