Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 6 O 19/05)

 

Tenor

Die Berufungen der Beteiligten zu 1) gegen die am 8.2.2006 verkündeten Urteile der Kammer für Baulandsachen des LG Arnsberg 6 O (Baul.) 19/05 und 6 O (Baul. 21/05) werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des in E-C gelegenen Grundbesitzes bestehend aus den Grundstücken Gemarkung C, Flur 3, Flurstücke ..., ... und ... Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 2.695 qm waren mit einem Wohnhaus - Vorderhaus und Anbau - bebaut, für das erstmals 1895 eine Baugenehmigung erteilt worden war.

Der Grundbesitz liegt abseits der zusammenhängenden Bebauung von C unmittelbar nördlich der BAB A 2. Die sich Mitte der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts verdichtenden Planungen für den 6-streifigen Ausbau der A 2 einschließlich des nördlich der Autobahn geplanten Lärmschutzwalls sahen vor, das Grundstück mit der aufstehenden Bebauung nahezu vollständig in Anspruch zu nehmen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beteiligten zu 2) für den Autobahnausbau vom 20.9.1999 erhob die Beteiligte zu 1) Klage, die sie im März 2002 zurücknahm. Nach erfolglosen Verhandlungen über einen freihändigen Erwerbs des Grundbesitzes durch die Beteiligte zu 2) beantragte diese im Mai 2004 bei der Beteiligten zu 3) die Einleitung eines Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahrens und eine vorzeitige Besitzeinweisung. In diesem Verfahren kam es schließlich zu einem Kaufvertrag vom 28.7.2004. Grundlage war ein Protokoll vom 15.7.2004 in dem eingeleiteten Besizeinweisungsverfahren. In diesem Protokoll wird Bezug genommen auf eine Auflistung der von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten zusätzlichen Entschädigungskosten mit folgenden Positionen:

1. Mietverluste, Pflegekosten, AfA für 38 Rest-Jahre pp 43.691,06 EUR

2. Umzugskosten 7.000 EUR

3. Kosten Ersatzgrundstück (Ankauf Z) 5.000 EUR

4. Kosten künfiger Erwerb aus Resterlös 10.000 EUR

5. Ersatzbrunnenbohrung 12.000 EUR

6. Sachverständigenkosten 4.870,46 EUR

Summe 82.561,52 EUR

Weiter heißt es in dem Protokoll vom 15.7.2004, in der angebotenen Entschädigung i.H.v. 320.000 EUR seien die Positionen 2 (Umzug), 5 (Ersatzbrunnenbohrung) und 6 (Sachverständigenkosten) enthalten; die restlichen Entschädigungsansprüche könnten dann später von der Eigentümerin - Beteiligte zu 1) - geltend gemacht werden. Hieran anknüpfend wurde in § 2 des Kaufvertrages ein Kaufpreis mit 323.000 EUR vereinbart, und zwar "als Gesamtentschädigung für den Grund und Boden, die Gebäude und baulichen Anlagen, einschließlich Daueraufwuchs, Einfriedigungen, Umzugskostenentschädigung und Sachverständigenkosten ... gemäß Protokoll vom 15.7.2004 des Besitzeinweisungsverfahrens". In § 3 des Kaufvertrags heißt es weiter:

Am 6.9.2002 wurde mit den Baumaßnahmen für den Ausbau der A 2 begonnen. Das Haus der Beteiligten zu 1) ist zwischenzeitlich abgerissen. Da es zu keiner Einigung über die Restforderung der Beteiligten zu 1) kam, beantragte diese mit Schreiben vom 25.1.2005 bei der Beteiligten zu 3) die Einleitung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens. Sie machte eine Restentschädigung von 83.370,08 EUR geltend, und zwar für

  • die Mietausfälle sowie die wegen der Leerstände nicht umlagefähigen Gebühren sowie Pflegekosten bezüglich des Vorderhauses und des Anbaus,
  • die Ankaufkosten des Ersatzgrundstücks Z und
  • die Kosten des künftigen Erwerbs eines Ersatzgrundstücks aus dem Resterlös.

Mit dem in den vorliegenden Verfahren strittigen Entschädigungsfeststellungsbeschluss vom 12.8.2005 hat die Beteiligte zu 3) die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) für die im Zusammenhang mit dem Ausbau der BAB A 2 entgangenen Objekt-Nutzungskosten eine Entschädigung von 14.000 EUR zu zahlen; die Anträge der Beteiligten zu 1) auf Ersatz von Wiederbeschaffungskosten für einen bereits getätigten sowie geplanten künftigen Erwerb eines Ersatzgrundstücks lehnte die Beteiligte zu 3) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ansprüche hinsichtlich der Wiederbeschaffung seien insgesamt unbegründet. Wiederbeschaffungskosten würden nur bei einer Entschädigung in Ersatzland bezahlt oder wenn es um die Wiederbeschaffung eines Ersatzhauses bei Enteignung einer selbst genutzten Immobilie gehe. Beides treffe hier nicht zu; die Beteiligte zu 1) habe zu keinem hier maßgeblichen Zeitpunkt in dem Haus gewohnt. Die Ansprüche auf Ersatz von Mietausfällen und sonst aufgeführte Schadenspositionen seien nur teilweise begründet. Zu sonstigen Vermögensnachteilen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 EEG NRW zählten auch Mietausfallkosten, die im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme unter Umständen anfielen. Insoweit ...

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