Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnanspruch bei nicht gegengezeichneten Stundenzetteln
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 17 O 44/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und Widerkläger wird das am 16.4.2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.559,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtberechtigte 273,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 33 % den Beklagten und zu 67 % der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Werklohn i.H.v. zuletzt noch 5.808,71 EUR für Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten am Objekt S1 35 in F. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, es liege bereits eine Überzahlung vor. Sie begehren daher Klageabweisung sowie widerklagend Zahlung von 458,80 EUR wegen der behaupteten Überzahlung und von 273,70 EUR wegen behaupteter Mängelbeseitigungskosten.
Mit Einheitspreisvertrag vom 23.05./31.5.2007 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Durchführung von Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten an ihrem Einfamilienhaus S1 35 in F gemäß den zuvor überreichten Angeboten der Klägerin. Zwischen den Parteien wurde die Geltung der VOB/B 2006 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Bl. 5 ff., 13 ff., 32 ff. und 59 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin stellte unter dem 19.9.2007 eine Schlussrechnung (Bl. 65 ff. d.A.), die mit einem Gesamtbetrag von 20.068,30 EUR brutto endete. Nach Abzug von zwei unstreitig erfolgten Abschlagszahlungen i.H.v. 7.199,50 EUR und 4.500 EUR verblieb ein zu zahlender Betrag von 8.368,80 EUR. Der Architekt der Beklagten, der Zeuge C, prüfte die Schlussrechnung und nahm verschiedene kleinere Kürzungen vor, die die Klägerin akzeptierte.
Mit Datum vom 9.10.2007 übernahm die S2 allgemeine Versicherung AG eine Gewährleistungsbürgschaft über 912,03 EUR für etwaige Mängel des Gewerks der Klägerin, die diese an den Architekten der Beklagten übersandte.
Unter dem 16.10.2007 mahnte die Klägerin die Zahlung der Schlussrechnung an und setzte eine Frist bis zum 26.10.2007.
Im November 2007 stellte die Klägerin vier weitere Rechnungen, nämlich unter dem 15.11.2007 eine Rechnung über 296,55 EUR brutto wegen der Montage eines Heizkörpers im Untergeschoss am 15.11.2007, auf die die Beklagten 279,79 EUR zahlten (Bl. 101 ff. d.A.);
unter dem 21.11.2007 eine Rechnung über 555,31 EUR brutto wegen der Montage eines Heizkörpers im Schlafzimmer am 15.11.2007 (Bl. 103 ff. d.A.);
unter dem 21.11.2007 eine Rechnung über 420,27 EUR brutto wegen Isolierarbeiten im Keller am 15. und 16.11.2007 (Bl. 107 ff. d.A.);
und unter dem 30.11.2007 eine Rechnung über 436,56 EUR brutto wegen Änderung und Nachisolierung eingefrorener Heizungsleitungen sowie wegen Nachfüllens und Entlüftens der Heizungsanlage am 3.4.2007 (Bl. 109 ff. d.A.)
Während des erstinstanzlichen Prozesses kam es am 28. oder 29.8.2008 zu einem Ortstermin der Parteien. In der Folgezeit erstellte die Klägerin unter dem Datum 19.9.2007 eine neue, teilweise korrigierte Schlussrechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 18.873,30 EUR brutto endete. Nach Abzug der unstreitigen Abschlagszahlungen verblieb ein Restbetrag i.H.v. 7.173,80 EUR.
Die Parteien haben erstinstanzlich über die Fälligkeit der Werklohnforderung und über die Berechtigung einzelner Positionen aus der Schlussrechnung sowie über die Berechtigung der Zusatzrechnungen vom 21.11.2007 und 30.11.2007 gestritten. Die Beklagten haben darüber die Schlussrechnungssumme wegen eines von der Klägerin nicht geführten Bautagebuchs um 2 % gekürzt und den vereinbarten Sicherheitseinbehalt i.H.v. 5 % vorgenommen, da sie die Gewährleistungsbürgschaft nicht erhalten hätten. Es liege eine Überzahlung i.H.v. 458,80 EUR vor. Wegen eines Mangels im Bereich der Badewanne und Dusche haben sie außerdem Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 273,60 EUR geltend gemacht.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, S3, L2, Funke, I und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.3.2010 (Bl. 377 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat sodann der Klage i.H.v. 5.808,71 EUR und der Widerklage i.H.v. 273,70 EUR, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Restwerklohn in der tenorierten Höhe zu, der sich aus einer Restfo...