Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 292/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden zunächst verurteilt, als Gesamtschuldner über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus weitere 214,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.
Insofern wird die Revision zugelassen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 178,- EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- EUR und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,15 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.05.2012 auf der A 828 in Z/Schottland ein höherer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu, als vom Landgericht ausgeurteilt wurde.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB, da beide Unfallbeteiligte ihre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Ebenso unstreitig ist, dass die Beklagten dem Grunde nach für den Schaden des Klägers, den er infolge des Verkehrsunfalls erlitten hat, aufzukommen haben.
1. Der Kläger ist berechtigt, den Betrag von 214,24 EUR ersetzt zu verlangen, den er als Umsatzsteueranteil an die Firma C GmbH infolge der von dieser Firma durchgeführten und unter dem 29.06.2012 in Rechnung gestellten Teilreparatur entrichtet hat. Dabei ergibt sich die Höhe des Umsatzsteuerbetrages mit 214,24 EUR aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Firma C GmbH, deren inhaltliche Richtigkeit von den Beklagten nicht bestritten wurde.
Der Erstattungsfähigkeit des vom Kläger tatsächlich entrichteten Umsatzsteuerbetrages steht nicht entgegen, dass er seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Y (G GmbH M) vom 13.06.2012 fiktiv geltend gemacht hat. § 249 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache als Schadensersatz den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Umsatzsteuer kann er nur in dem Umfang verlangen, in welchem sie tatsächlich angefallen ist. Dies ist vorliegend aber unzweifelhaft der Fall.
Die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteuerbetrages entfällt nicht aufgrund des Verbots einer Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen. Diesem Grundsatz liegen die Überlegungen zugrunde, dass ein Geschädigter von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diese zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert und sich an dem Schadensfall nicht bereichern darf. Deshalb ist es etwa unzulässig, neben einem fiktiv auf Gutachtenbasis ermittelten Schadensbetrag weitere Schadenspositionen konkret geltend zu machen, welche der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens übersehen hat, obwohl der Geschädigte bei den übrigen Schadenspositionen den Vorteil der fiktiven Abrechnung für sich behalten will, dass der Sachverständige andere Schadenspositionen zu hoch bewertet haben könnte (vgl. OLG Köln, OLGR 2001, S. 287). Ebenso wenig können neben den auf Grundlage eines Gutachtens eingeforderten Kosten einer Ersatzbeschaffung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs konkret angefallene Nebenkosten abgerechnet werden, wenn nicht sicher ist, dass die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung geltend gemachten Betrag übersteigen (vgl. BGH, NJW 2006, Seite 2320 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist hingegen keine ausreichende Rechtfertigung erkennbar, dem Kläger den Ersatz des Umsatzsteuerbetrages zu versagen. Zunächst fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei der durchgeführten Reparatur Schäden beheben ließ, die von dem Sachverständigen Y übersehen und nicht bewertet wurden. Durch die Geltendmachung der konkret angefallenen Umsatzsteuer verletzt der Kläger daher weder das Wirtschaftlichkeitsgebot, noch verschafft er sich einen ungerechtfertigten Vorteil. Vielmehr steht sein Begehren im Einklang mit dem weiteren Grundsatz, dass ein Geschädigter auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert ist, später zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen (Mehr-)Kosten zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2007, Seite 67...