Normenkette
BGB § 126 lit. b, § 312 c Abs. 1, § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2 S. 1; BGB-InfoV §§ 14, 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07, Abs. 3 Fassung: 2004-12-07, Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 2 S. 1, §§ 7, 7 Abs. 2 Nrn. 2, 2 1. Alt., § 8 Abs. 1-2, 3 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 319 Abs. 1 Nr. 4, § 543 Abs. 2; TMG § 5 Abs. 2; PAngV § 1 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 24.10.2007; Aktenzeichen 20 O 8/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf deren Rechtsmittel das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird zusätzlich unter Androhung der im landgerichtlichen Tenor genannten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzes Verträge abzuschließen oder abschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung zu behaupten, der Widerruf könne (nur) per Post ... oder per Fax... erfolgen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen belästigender Telefonwerbung von Verbrauchern, Irreführung von Verbrauchern und wettbewerbswidrigem Verstoß gegen § 355 Abs. 2 BGB in Anspruch. Die Beklagte unterstützt Unternehmen bei der Vermarktung und dem Betrieb von Online-Portalen sowie dem Vertrieb von Online-Produkten im Internet. Unter der Bezeichnung "X" bietet sie Verbrauchern an, diese gegen Zahlung eines pauschalen Jahresbeitrages von 90 € in von Dritten veranstaltete Gewinnspiele einzutragen, wobei dann der etwaige Gewinn dem Kunden zusteht. Anschriften und Telefonnummern von potentiellen Teilnehmern kauft die Beklagte bei Geschäftspartnern und Werbeagenturen.
Am 31. August 2006 rief die Mitarbeiterin eines Call-Centers im Auftrag der Beklagten Herrn I, der im März 2006 eine ihm schriftlich angebotene Teilnahme bei dem Modell "X" abgelehnt hatte, auf dessen privaten Handy an, um ihm erneut die Teilnahme anzubieten. Herr I ließ sich nunmehr auf eine solche Teilnahme ein. Die Handynummer, die mit ...23 endete, hatte er im Rahmen der Teilnahme an diversen postalischen Gewinnspielen mitgeteilt, und zwar neben einer weiteren Telefonnummer, die mit ...24 endete. Im Rahmen der Angabe dieser weiteren Telefonnummer hatte der Zeuge I die vorformulierte Erklärung abgegeben: "Ich bin damit einverstanden, von ihnen oder anderen Unternehmen telefonisch interessante Informationen oder Angebote zu erhalten (vgl. Bl.38 ff.). Am 1. September 2006 erfolgte ein Kontrollanruf seitens der Beklagten, in dem die Daten noch einmal abgeglichen wurden. Am 4. September 2006 erhielt Herr I eine Auftragsbestätigung der Beklagten, in welcher neben dem "Einmalbetrag für die ersten 12 Monate" in Höhe von 90 € eine "einmalige Versandkostenpauschale" in Höhe von weiteren 4,99 € in Rechnung gestellt wurde. Die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckte Widerrufsbelehrung hatte folgenden Wortlaut:
"Diese Bestellung können Sie innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist, die mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs per Post (X, L-Straße, ####1 E) oder per Fax (180/5103801). Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn eCom mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch telefonische Freischaltung). Eine Kündigung ist mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf der Vertragszeit möglich."
Die Klägerin hat gemeint, die Anrufe seien ohne wirksame Einwilligung des Herrn I erfolgt und stellten deshalb eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Sie hat zunächst behauptet, Herr I sei überhaupt nicht auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen worden, sondern ihm sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, die Teilnahme koste 90 €. Nachdem die Beklagte einen solchen Gesprächsverlauf bestritten hatte, hat die Klägerin behauptet, der Herr I sei zwar in dem Kontrollanruf auf die zusätzlich anfallenden Kosten hingewiesen worden, nicht aber bei der ursprünglichen Telefonwerbung. Deshalb habe sich Herr I sogar bei der Mitarbeiterin der Beklagten über die unzureichende Erstinformation beschwert. Die fehlende Angabe der zusätzlichen Versandkosten im Rahmen der Telefonwerbung der Beklagten verstoße gegen § 5 Abs. 2 S. 1 UWG dar. Die Klägerin hat weiter gemeint, die von der Beklagten ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung sei unvollständig. Die Beklagte hätte zum einen die Geltendmachung des Widerrufsrechts in T...