Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 120/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.10.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch.

Dem Rechtsstreit liegt ein am 28.05.2002 zwischen dem Beklagten und der Dbank ... AG und Co. KGaA (künftig: Dbank) geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde (Bl. 18 d.A.). Der Nettokredit belief sich auf 17.961,43 EUR zuzüglich Versicherungsbeitrag i.H.v. 1.680,60 EUR für eine Kreditlebensversicherung (Bl. 21 d.A.), also einen Nennbetrag von 19.642,03 EUR. Die Dbank berechnete eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 3 % mit 589,26 EUR. Der Kredit sollte bei einem Nominalzins von 13,96 % p.a. (effektiv 16,05 %) in monatlichen Raten von 380,00 EUR ab dem 27.06.2002 zurückgezahlt werden.

Nachdem der Beklagte 2005 in Zahlungsrückstand geriet, forderte ihn die Dbank unter dem 20.06.2005 "letztmalig auf, den Gesamtrückstand von 1.519,60 EUR innerhalb von 14 Tagen einzuzahlen oder zu überweisen" (Bl. 22 d.A.). Das Schreiben war mit "Letzte Mahnung" überschrieben.

Mit Schreiben vom 11.07.2005, das den Betreff "Ihre Kreditkonten" trug, kündigte die Klägerin den Kredit gem. Nr. 4 der Kreditbedingungen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Damit sind insgesamt 14.771,52 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet."

Der Beklagte wurde weiter gebeten, sich ab sofort in allen Fragen an die Inkassoabteilung zu wenden, an die das Kreditkonto "wegen der erheblichen Zahlungsrückstände" abgegeben werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 23 d.A.).

Den im Kündigungsschreiben angegebenen Saldo hat die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2005 zunächst mit der Klage geltend gemacht und die Klage nach Hinweisen des Landgerichts i.H.v. 846,18 EUR zurückgenommen (Bearbeitungsgebühr von 589,26 EUR und Zinsen i.H.v. 256,92 EUR für die Zeit von Vertragsschluss bis zur Kündigung am 11.07.2005, Bl. 46 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der (reduzierten) Klage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 13.925,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2005 zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung als Rechtsnachfolgerin der I GmbH geworden. Die I GmbH habe die Forderung durch Abtretungserklärung vom 29.04.2015 von der Sbank erhalten, wie sich hinreichend substantiiert aus der Abtretungsanzeige vom 12.08.2015 (Bl. 6 d.A.) ergebe. Die Sbank habe unter ihrer damaligen Firma Dbank den Verbraucherdarlehensvertrag im Jahre 2002 mit dem Beklagten geschlossen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Dbank sich mit Beschluss vom 18.01.2010 zur Sbank umfirmiert habe.

Das Darlehen valutiere noch i.H.v. 13.925,34 EUR. Die Klägerin habe die Verzugszinsen und Prämienhöhe korrekt berechnet. Diese Forderung sei fällig, weil die Klägerin das Darlehen gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 02.01.2002 (a.F.) wirksam fristlos gekündigt und fällig gestellt habe. Der Beklagte sei mit der Zahlung von mehr als 2 fälligen Raten - insgesamt i.H.v. 1.519,60 EUR - in Rückstand geraten und habe trotz der Zahlungsaufforderung vom 20.06.2005 innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht gezahlt.

Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt. Vielmehr sei der Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der Fassung vom 02.01.2002 (a.F.) mit Eintritt des Verzuges für die Höchstdauer bis 10 Jahren gehemmt. Durch das Kündigungsschreiben vom 11.07.2005 sei der Beklagte in Verzug gesetzt worden. Darin habe die Dbank den Beklagten konkludent eindeutig und klar zur Zahlung des Restsaldos aufgefordert. Sie habe weiter deutlich gemacht, dass sich der Beklagte nunmehr wegen Nichtzahlung schadensersatzpflichtig mache. Durch den Hinweis, dass sich nun die Inkassoabteilung um die Eintreibung der erheblichen Zahlungsrückstände bemühen werde, habe sie dem Beklagten erneut vor Augen geführt, dass die sofortige Zahlung des gekündigten Restsaldos verlangt werde. Es sei unschädlich, die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung zu verbinden. Bereits das mit "Letzt...

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