Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 9 O 322/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 29.9.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten nach § 90 BSHG a.F. übergeleitete vertragliche Zahlungsansprüche der Mutter des Beklagten, der am ... geb. ..., wegen der Nichtinanspruchnahme eines Wohnrechts geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1980 übertrug der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten ..., im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesem die in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücke ... und ... in ... Jeweils im Untergeschoss der beiden aneinander gebauten Häuser hatte der Vater (geb. am...) früher gemeinsam mit dem Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Werkstatt betrieben. Im Alter von 63 Jahren ist der Vater aus der Gesellschaft ausgeschieden, ohne dass Ausgleichszahlungen erfolgten. Seither betreibt der Beklagte die Werkstatt allein.
In § 2 des vorgenannten Vertrages hat der Beklagte als Gegenleistung seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an den beiden jeweils in den oberen Geschossen der Häuser, ... sowie ... gelegenen Wohnungen eingeräumt, das in Abt. II der jeweiligen Grundbücher eingetragen werden sollte und auch eingetragen worden ist. Nach einer weiteren in § 2b) des Vertrages festgehaltenen schuldrechtlichen Vereinbarung sollten die Wohnberechtigten die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und auch die Stromkosten zahlen, während die Heizungskosten und die weiteren Nebenkosten vom Beklagten getragen werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den notariellen Vertrag vom 10.5.1980 Bezug genommen (Anlage A im Anlagenband).
In der Folgezeit bewohnte der Vater des Beklagten die Wohnung in der ... und die Mutter die Wohnung in der ...
Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1996 vermietete der Beklagte die vom Vater zuvor bewohnten Räume und nahm den Mietzins ein.
Ende 2000 erlitt die Mutter des Beklagten einen Schlaganfall und musste nach einem Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim untergebracht werden. Im Jahre 2001 wurde für sie Betreuung angeordnet und eine Schwester des Beklagten, ..., als Betreuerin eingesetzt.
Die von der Mutter bis Ende 2000 genutzte Wohnung wurde vom Beklagten nach ihrem Auszug grundlegend renoviert, mit einer neuen Heizungsanlage versehen und nach Abschluss der Renovierungsarbeiten ab September 2002 vermietet. Den Mietzins nimmt der Beklagte ein.
Seit dem 1.2.2003 leistet der Kläger für die Mutter des Beklagten Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG in Höhe der ungedeckten Heimpflegekosten. Zur Höhe der Leistungen wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung in der Klageschrift vom 18.6.2005 (Bl. 10/11 d.A.) sowie in der Anlage K (Anlagenband) verwiesen.
Im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 3.3.2003 erstmals an den Beklagten und wies auf Ansprüche der Mutter des Beklagten auf Geldleistungen wegen der Nichtinanspruchnahme des Wohnrechts hin, die einer Sozialhilfegewährung entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 28.11.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage D im Anlagenband verwiesen wird, leitete der Kläger schließlich "sämtliche Ansprüche auf Geldleistungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen" aus dem Übergabevetrag vom 10.5.1980 ergeben, ab dem 1.2.2003 bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfe auf sich über. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde mit Bescheid vom 6.1.2004 zurückgewiesen.
Im Rahmen der mit der Betreuerin der Mutter, ..., geführten Korrespondenz teilte diese dem Kläger unter dem 13.6.2004 u.a. mit, dass sie den Beklagten über eine "weitere Regelung des Wohnrechtes" ihrer Mutter befragt habe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass der Mutter "die Mieteinnahmen zustehen würden". Daraufhin habe der Beklagte erwidert, dass ihre Mutter "keine Ansprüche auf Mieteinnahmen" habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.6.2004 (Anlagenband Anlage B) verwiesen.
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 5.7.2004, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage G im Anlagenband verwiesen wird, bezifferte der Kläger schließlich in einer Aufstellung die von ihm in der Zeit von Februar 2003 bis Juli 2004 geleisteten Sozialhilfeleistungen mit insgesamt 6.075,41 EUR und legte im Einzelnen unter teilweiser Berücksichtigung der von dem Beklagten nachgewiesenen Erhaltungsmaßnahmen am Haus sowie ersparter Aufwendungen ...