Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 20.02.2007; Aktenzeichen 11 O 81/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld vom 20.2.2007 ... zurückgewiesen ...
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Spezialfirma für Systemberatung. Sie hat eine Spezialsoftware entwickelt, die einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht. Einen Auftrag der Beklagten über die Lieferung und die Installation einer Standard- und Spezialsoftware konnte die Klägerin nicht erfolgreich abschließen, weil der Software-Lieferant der Beklagten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigerte.
Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Beklagte verlangt nach Rücktritt vom Vertrag Rückzahlung ihrer Anzahlung.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet,... die Widerklage begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Vergütung für ihre im Jahr 2005 erbrachten EDV-Arbeiten verlangen. Der Vergütungsanspruch ist erloschen, weil die Beklagte wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist.
Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, unterliegt das als Einheit anzusehende Vertragsverhältnis der Parteien über die Lieferung und die Installation der Standard- und Spezialsoftware dem Werkvertragsrecht. Die Klägerin hatte es übernommen, durch die von ihr zu installierende Software den Datenaustausch zwischen dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten und jenen ihrer Großkunden K. und B. zu ermöglichen. Der vertragliche Schwerpunkt lag in der Installation und Anpassung der gelieferten Software.
a) Der von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8.11.2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag ist wirksam. Die Beklagte konnte von dem Vertrag gem. § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten, weil die Klägerin ihre Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, dass der von der Klägerin geschuldete Erfolg, die Ermöglichung des Datenaustauschs zwischen den Warenwirtschaftssystemen der Beklagten und ihren Großkunden, mit den vereinbarten Mitteln nicht vollständig erreicht worden ist und auch nicht uneingeschränkt bewirkt werden kann. Die von der Klägerin angebotene und von der Beklagten in Auftrag gegebene EDI-Lösung, bei der der Datenaustausch über sog. Datenschnittstellen erfolgen sollte, setzte bestimmte Datenstrukturen der betroffenen Warenwirtschaftssysteme voraus, die bei dem von der Beklagten eingesetzten System SELECTLINE teilweise fehlten. Die Anpassung der Dateistrukturen dieses Warenwirtschaftssystems, welche ohne Mitwirkung der Herstellerin von SELECTLINE nicht möglich war, schuldete die Klägerin unstreitig nicht.
b) Die Klägerin hat die fehlende Vertragsgemäßheit ihrer Leistung zu verantworten. Sie ist ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten bei Abschluss des Vertrags nicht ausreichend nachgekommen. Als Fachfirma für Datenaustausch-Software oblag es der Klägerin, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden waren. Hierzu gehörte insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar hat sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führte aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schuldete, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten lag. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte - ggf. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt - durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin durfte nicht aufgrund der - von ihr selbst formulierten - Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen, seitens der Beklagten seien sämtliche Kompatibilitätsvoraussetzungen der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wollte die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, waren keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann warten und pflegen ließ; denn hier ging es um ein...