Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 16.05.2007; Aktenzeichen 16 O 653/04)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Mai 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • I.

    • 1.

      Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 28.578,09 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der T KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 1 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

    • 2.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der T KG freizustellen.

    • 3.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der T KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

    • 4.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

      von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der T KG gemäß Ziffer I. 1. des Urteilstenors,

      von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die T KG,

      von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer I. dieses Urteils.

  • II.

    • 1.

      Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 59.919,63 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der C KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) in Höhe von nominal 2 Mio. DM an den Leistenden erforderlich sind.

    • 2.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der C KG freizustellen.

    • 3.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der C KG beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

    • 4.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von der Verpflichtung zur Zahlung

      von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der C KG gemäß Ziffer II. 1. des Urteilstenors,

      von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die C KG,

      von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach Ziffer II. dieses Urteilstenors.

  • III.

    • 1.

      Wegen des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 6.134,09 EUR nebst Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    • 2.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der L KG in Höhe von nominal 500.000 DM, sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der L KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

    • 3.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der L KG (Amtsgericht Beckum HR A ####) beteiligt hat, wobei der Kläger den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ...

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