Gründe
›... Aus den Besonderheiten eines Geschäftsführer-Verhältnisses mit Probezeit folgen für beide Seiten Treuepflichten im Anbahnungsstadium des Dienstverhältnisses .. . Sie konkretisieren sich für beide Vertragsparteien dahin, daß sie es zunächst ›miteinander versuchen‹ müssen. Gerade weil das auf Dauer angelegte Geschäftsführer - Verhältnis während der Probezeit lediglich eine Chance bietet, darf kein Vertragspartner einseitig dem anderen noch vor Aufnahme der Geschäftsführer Tätigkeit die Wahrnehmung dieser Chance verwehren. Diese Verpflichtung wirkt nicht etwa bloß einseitig zu Lasten der Gesellschaft, sondern auch umgekehrt zu ihren Gunsten. Denn auch sie würde bei einer Kündigung des künftigen Geschäftsführers Ä womöglich kurz Ä vor dessen Dienstantritt vor der Aufgabe stehen, einen neuen qualifizierten Geschäftsführer zu suchen (vgl. BGHZ 79, 291, 294 f. [hier: II (220) 258 b]; BGH, WM 1984, 1313, 1314 [hier nachst. zu c]).
Wenn demgegenüber aus der Vereinbarung einer Probezeit verbreitet hergeleitet wird, darin komme der Wille der Parteien zum Ausdruck, ihre Trennung zu erleichtern, und deshalb müsse der Dienstvertrag schon möglichst früh in der Weise gekündigt werden können, daß das Dienstverhältnis gar nicht erst begonnen werde (LAG Baden-Württemberg .. DB 1977, 918, 919 ..). so vermag der Senat dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht, namentlich nicht für den Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers zu folgen. Denn aus der Tatsache, daß das Dienstverhältnis während der Probezeit unter erleichterten Voraussetzungen und kurzfristig soll beendet werden können, darf nicht ohne zusätzlichen Anhalt im Vertrag der [weitergehende] Schluß gezogen werden, die Vertragsparteien hätten einander von der mit dem Vertragsschluß verbundenen Verpflichtung befreit, es zunächst zu versuchen, ob eine gedeihliche Geschäftsführer-Tätigkeit möglich ist. Bei einem Geschäftsführer-Vertrag, zumindest bei einem solchen mit Probezeit, bedarf es einer besonderen Vereinbarung im Vertrag, falls dieser schon vor Aktualisierung des Dienstverhältnisses soll gekündigt werden können .. . Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt besteht, darf nicht, wie dies das BAG getan hat (AP Nr. 2 zu § 620 BGB; NJW 1980, 1015), von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Individualinteressen abhängig gemacht werden. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit wäre weder für die Gesellschaft noch für den Geschäftsführer zumutbar. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993948 |
BB 1984, 2214 |
DRsp II(220)292b |
WM 1984, 1642 |