Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 3 O 243/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Herausgabe der beim Amtsgericht Detmold unter der Geschäfts-Nr. 3 HL 31/96 hinterlegten Wertpapiere und der Auszahlung der bei der Gerichtskasse … auf dem Konto Nr. … unter … AG Detmold hinterlegten Beträge zuzustimmen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM, die des Beklagten unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Detmold (11 VI 271/96) als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am 16.04.1996 verstorbenen … eingesetzt. Der Kläger war Angestellter der …, Zweigstelle …. Der Verstorbene gehörte zu den vom Kläger betreuten Bankkunden. Die Parteien verlangen voneinander wechselseitig die Zustimmung zur Herausgabe von Wertpapieren im Wert von mehr als 500.000,00 DM, die der Kläger am 15.04.1996 aus dem Vermögen … erhalten, jedoch am 18.07.1996 auf Verlangen der … – ohne Rücknahmeverzicht – beim Amtsgericht Detmold (3 HL 31/96) hinterlegt hat.
Herr … hatte dem Kläger bereits Anfang September 1995 Wertpapiere im Werte von rund 100.000,00 DM geschenkt. Sie waren Gegenstand eines in zweiter Instanz erhobenen Auskunftsbegehrens des Beklagten.
Der Kläger setzte unter dem Datum des 14.09.1995 ein mit „Willenserklärung über eine Schenkung” überschriebenes Schriftstück auf, wonach Herr … ihm seine gesamten Wertpapiere schenkte, um sich bei ihm für die langjährige Betreuung und Hilfe erkenntlich zu zeigen. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 3 d.A. Bezug genommen.
Herr … unterzeichnete die Urkunde einige Tage später. Die streitbefangenen Wertpapiere verblieben zunächst im Depot bei der … in … Herr … verfügte über ein weiteres Wertpapierdepot bei der … in …, wo der Kläger beschäftigt war.
Am 15.03.1996 unterzeichnete Herr … einen als … „UmzugsService” überschriebenen Formularauftrag zur Schließung des bei der … befindlichen Depots und Auslieferung der Wertpapiere gemäß beigefügter Vollmacht. Mit der Vollmacht vom selben Tage ermächtigte Herr … den Kläger, die Wertpapiere in seinem Namen in Empfang zu nehmen. Dem bei der Deutschen Bank zuständigen Sachbearbeiter … kam dieser Auftrag ungewöhnlich vor. Er suchte Herrn …, der am 21.03.1996 in ein Altenheim umgesiedelt war, auf, und wies ihn auf das ungewöhnliche Verfahren sowie die damit verbundenen Kosten hin. Herr … nahm den Auftrag daraufhin zurück. Am 28.03.1996 kam es im Altenheim zu einem Gespräch, an dem neben … der Kläger, der Zeuge … und der Zeuge …, ein langjähriger Freund …, teilnahmen. Dem Zeugen … wurde mitgeteilt, daß der Transfer wie ursprünglich geplant durchgeführt werden solle, jedoch sollten auf seinen Vorschlag hin die Wertpapiere nicht dem Kläger, sondern dem Zeugen … ausgehändigt werden, der eine entsprechende Vollmacht erhielt. Am 15.04.1996 holte der Zeuge … in Begleitung des Klägers die Papiere bei der … in … ab und übergab sie wenig später dem Kläger, der sie in seinem Tresor einlagerte.
Der Kläger hat behauptet, … habe ihm die Wertpapiere geschenkt. Er habe großen Wert darauf gelegt, daß sie im Falle seines Todes nicht an den Staat fielen.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere in Anspruch genommen, seine Klage aber auf einen Posten im Werte von rund 30.000,00 DM beschränkt.
Der Beklagte hat eine Schenkung in Abrede gestellt. Von einer solchen sei jedenfalls Dritten gegenüber nicht die Rede gewesen. Dagegen sprächen auch die Auffälligkeiten des Transfers und im Verhalten des Beklagten. Tatsächlich sei es lediglich um die Verlagerung der Papiere von der … zur … gegangen.
Der Beklagte hat mit seiner Widerklage die Zustimmung zur Herausgabe aller hinterlegten Wertpapiere verlangt.
Das Landgericht hat nach ausführlicher Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugen … und der … Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Kläger sei zumindest nach Maßgabe der Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentümer der Wertpapiere. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 71–72 R d.A.) verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Schenkung nach Maßgabe des § 10 BAT i.V.m. § 134 BGB für unwirksam. Im übrigen habe das Landgeri...