Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 23.11.2005; Aktenzeichen 41 O 123/05) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 23. November 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte bewirbt und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, unter anderem das Produkt "H". Dieses Produkt bewarb sie am 30. Mai 2005 unter der von ihr unterhaltenen Internet-Domain *internetadresse* mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen. Abgebildet war dort außerdem eine Dose des streitgegenständlichen Produktes. Wegen der Einzelheiten wird auf die überreichte Fotokopie (Anlage K 2, Bl. 14 u. 15 d.A.) verwiesen.
Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, beanstandet aus der Werbung die Aussagen:
Der Kläger ist der Ansicht, die Werbeaussagen seien krankheitsbezogen und irreführend. Umgangssprachlich werde mit dem Begriff "Zucker" die Diabetes beschrieben. Jedenfalls liege eine versteckte krankheitsbezogene Werbung vor.
Es sei aber nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert, dass Zimt tatsächlich eine blutzuckersenkende Wirkung habe. Dazu hat sich der Kläger auf eine Reihe von Stellungnahmen bezogen, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen K 7 ff zur Klageschrift (Bl. 23 ff d.A.) verwiesen wird.
Irreführend sei die Aussage auch insofern, dass eine etwaige blutzuckersenkende Wirkung lediglich bei einem an Diabetes Typ 2 erkrankten Patienten in Frage komme. Der Hinweis auf den Tagesbedarf suggeriere zu Unrecht einen täglichen Bedarf an den in dem von der Beklagten beworbenen Produkt enthaltenen Inhaltsstoffen. Insofern sei in der dritten Aussage der Begriff "Tagesbedarf" zu monieren.
Der Kläger hat ferner beanstandet, dass das auf dem Deckelboden eingestanzte Mindesthaltbarkeitsdatum nicht ordnungsgemäß lesbar sei.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. November 2005 entsprechend dem Antrag des Klägers der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Mittel "H" zu werben:
Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger 162,40 EUR nebst Zinsen als Abmahnkostenerstattung zu zahlen.
Die Rüge des Klägers hinsichtlich der fehlenden Lesbarkeit des Mindesthaltbarkeitsdatums hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Ferner hat es das Feststellungsbegehren des Klägers zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Ebenso hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten zurückgewiesen, den Kläger zu verurteilen, an sie 367,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit diesem Betrag hat die Beklagte Erstattung ihrer Gegenabmahnungskosten verlangt.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 128 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus erster Instanz weiterverfolgen, soweit das Landgericht diese Anträge zurückgewiesen hat.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat die Beklagte wie schon in erster Instanz die Klagebefugnis des Klägers mit näheren Darlegungen bestritten und dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen.
Die Klage sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Der Hinweis "H kann blutzuckersenkend wirken" sei lediglich als Warnhinweis zu verstehen. Diese Passage sei der Produktbeschreibung hinzugefügt worden, nachdem das LEFO-Institut dies nach der Untersuchung der Verkehrsfähigkeit des in den Niederlanden von der O hergestellten Produktes in Deutschland empfohlen habe.
Die Werbung sei auch nicht krankheitsbezogen. In der Werbung gehe es vielmehr nur allgemein um Blutzucker, indem darauf hingewiesen werde, dass H "zur Unterstützung eines gesunden Zuckerstoffwechsels" empfohlen werde. Die Erhöhung des Blutzuckers als solche stelle keine Krankheit dar. Der Werbehinweis "Zimt gegen Zucker" sei nichtssagend und weise nicht auf eine Krankheit oder die Bekämpfung einer Krankheit hin. Auch der Hinweis auf den "Tagesbedarf" sei nicht zu beanstanden. Dabei handele es sich nämlich nur um eine Empfehlung für den Konsumenten und nicht um einen für jedermann notwendigen Tagesbedarf.
Das Landgericht habe z...