Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 21.08.2014; Aktenzeichen 18 O 1/14) |
BGH (Aktenzeichen II ZR 66/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.8.2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2013 sowie
2. 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen in Höhe von 25.000 EUR, die jene als deren Kommanditistin erhalten hatte.
Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung aus dem Jahr 2003 (Tranche I) mit einer Einlage von 125.000 EUR als (Treugeber-)Kommanditistin an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes N ist.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Verbindlichkeit die Beklagte mit ihrer Beitrittserklärung anerkannt hatte, enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Gesellschafter, Gesellschafterkonten
(...)
5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt.
6. (...) [drittletzter Absatz] Sollte ein Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, so ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, die vorgesehene Ausschüttung für das nächstfolgende Jahr in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesellschafter/Treugeber seiner vertraglichen Einzahlungsverpflichtung für das Beitrittsjahr nicht nachgekommen ist.
(...)
9. Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten.
Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Dar-lehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden, soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
(...)
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(...)
4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 3.
(...)
§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der auf einem Konto der Gesellschaft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingezahlten Kommanditanteile zueinander voll zuzuweisen. (...)
2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag von voraussichtlich
für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig
7,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital 2004
7,5 % in 2005 bis 2009
8,0 % in 2010 bis 2013
9,0 % in 2014 und 2015
10,0 % in 2016
11,0 % in 2017
17,0 % in 2018
18,0 % in 2019
des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
4. Die Gesellschaft ...