Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 61/21)

 

Tenor

Das am 29.11.2022 verkündete Teilversäumnis- und Teilschlussurteils des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Säumnis trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche nach dem am 00.00.0000 verstorbenen Erblasser U. S. V., geb. 00.00.0000.

Der Kläger (geb. 00.00.0000) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe. Die Mutter des Klägers und erste Ehefrau des Erblassers ist im Jahr 2010 vorverstorben. Aus dieser Ehe stammt noch das weitere Kind K. F. (geb. 00.00.0000).

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die ebenfalls in zweiter Ehe verheiratet war. Aus ihrer ersten Ehe stammt der Sohn G. C. (geb. 00.00.0000). Der Erblasser und die Beklagte errichteten am 16.07.2015 ein gemeinschaftliches Testament, in dem der Erblasser die Beklagte zur alleinigen, befreiten Vorerbin einsetzte. Nacherben zu je 1/2 sind die beiden Kinder des Erblassers. Zugleich vermachte der Erblasser der Beklagten den Hausrat sowie Barvermögen, Wertpapieranlagen und Kontoguthaben.

Der wesentliche Teil des Nachlasses besteht aus einem 1/2 Miteigentumsanteil an der Immobilie J.-straße ## in O., Gemarkung X. (insgesamt 630 m2). Der weitere hälftige Miteigentumsanteil stand ursprünglich im Eigentum der ersten Ehefrau des Erblassers. Die Immobilie, ein Zweifamilienhaus, wurde zu Lebzeiten des Erblassers von den Eheleuten V. bewohnt. Die Beklagte lebt dort auch heute noch. Es existiert ein Wertgutachten des Sachverständigen Z., das auf den Todestag des Erblassers einen Wert des Grundstücks in Höhe von 340.000,00 EUR beziffert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens, Bl. 51-85 GA, verwiesen. Nach ihrem Tod wurde die Mutter des Klägers vom Erblasser und den beiden ehegemeinschaftlichen Kindern beerbt. Diese Erbengemeinschaft war bis zum Tod des Erblassers nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger schlug nach dem Tod des Erblassers die Nacherbschaft durch notarielle Erklärung vom 26.11.2020 gegenüber dem Nachlassgericht aus. Mit Schreiben vom 08.12.2020 machte er Pflichtteilsansprüche geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.12.2020 auf, sowohl Auskunft zu erteilen als auch Zahlung zu leisten. Mit Schreiben vom 21.01.2021 übersandte der Kläger die Ausschlagungserklärung der Beklagten. Mit Schreiben vom 04.02.2021 bestätigte das Amtsgericht der Beklagten den Eingang der Ausschlagungserklärung. Mit Schreiben vom 10.03.2021 erteilte die Beklagte die erbetene Auskunft und legte ein Nachlassverzeichnis vor. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.05.2021 ergänzte die Beklagte die erteilten Auskünfte.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und dazu vorgetragen, ein Abschlag in der Bewertung des Miteigentumsanteils sei nicht vorzunehmen. Jeder Miteigentümer könne die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung beantragen. Die Bewertung von Miteigentumsanteilen erfolge auf der Grundlage des Verkehrswertes.

Nachdem die Beklagte das Nachlassverzeichnis nebst Ergänzung vorgelegte hatte, hat der Kläger den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.891,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigung angeschlossen, die Klageforderung i.H.v. 20.924,00 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage i.H.v. 10.967,63 EUR nebst Zinsen abzuweisen und den verbleibenden Pflichtteilsanspruch gem. § 2331 a BGB zu stunden.

Sie hat vorgetragen, der Auskunftsanspruch sei erst mit Eingang der Bestätigung des Amtsgerichts fällig geworden. Die Immobilie könne nicht verkauft werden, da noch die Erbengemeinschaft nach der ersten Ehefrau des Erblassers im Grundbuch eingetragen sei. Die Bewertung von Miteigentumsanteilen sei mit erheblichen Abschlägen verbunden. Ein Abschlag von lediglich 10 % sei zu niedrig. Wesentlich höher sei der Abschlag bei der Bewertung des ererbten Erbteiles nach der ersten Ehefrau des Erblassers. Es sei daher allenfalls die Hälfte des darauf entfallenden Anteils in Ansatz zu bringen. Ein weiterer Abschlag sei gerechtfertigt, da die Beklagte lediglich Vorerbin sei. Schließlich sei ein Betrag von 15.000 EUR anzurechnen, den der Kläger vom Erblasser erhalten habe.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teil-Anerkenntnis- und Teil-Endurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 26.985,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen. Ferner hat es der Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten....

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