Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.09.2018; Aktenzeichen 011 Ns 41/18) |
Tenor
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. September 2018 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Herford hat den Angeklagten am 6. März 2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Herford vom 6. März 2018 mit Urteil vom 3. September 2018 aufgehoben und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
"Die am ##.##.1999 geborene Zeugin C ist noch Schülerin. Seit Januar 2017 wohnt sie in einer Wohngruppe.
Als sie etwa 15 1/2 bis 16 Jahre alt war, erhielt sie über eine Freundin ein Bild des Angeklagten. Über Facebook bekam sie auch eine Freundschaftsanfrage von ihm. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen ihnen ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp. Es wurden auch Profilbilder ausgetauscht. Die Zeugin C fand ihn nett, sie verliebte sich in ihn. Auch der Angeklagte schrieb ihr, sie zu lieben. Sie hatten die Telefonnummern ausgetauscht, sie telefonierten aber nicht miteinander, es blieb bei den Kontakten über Facebook und insbesondere über WhatsApp. Im Laufe der Zeit war auch mal die Rede davon gewesen, dass sie sich treffen wollten, es wurde aber nicht umgesetzt.
(...)
Etwa Anfang Juni 2017 sprach der Angeklagte die Zeugin C im Rahmen des Chatverlaufs darauf an, sie solle ihm Nacktfotos von sich zukommen lassen. Die Zeugin C war unsicher, sie zögerte. Als aber der Angeklagte ihr über WhatsApp Fotos von sich hatte zukommen lassen, auf denen sein erigierter Penis zu sehen war, entschloss sich die Zeugin C, ihm auch von sich Fotos zu senden. Sie fertigte Fotos von sich. Auf zwei Fotos ist sie mit BH und Slip bekleidet. Auf einem Foto trägt sie ein ärmelloses Top und eine Strumpfhose. Auf einem Bild ist sie ganz nackt und ein Foto zeigt eine Großaufnahme ihrer Vagina. Wegen der Fotos i.E. wird gem. § 267 Abs. 1 S.3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel verwiesen.
Als die Nacktfotos verschickt wurden, kam es zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten. Spätestens ab Dienstag, den 15.06.2017 hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, sich von der Zeugin C sexuell befriedigen zu lassen. Er wollte mit ihr entweder den Geschlechtsverkehr ausüben, sich von ihr oral oder manuell befriedigen lassen. Ihre ablehnende Haltung wollte er durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder im Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden.
In dem Zeitraum vom 12. bis 17.06.2017 kam es über WhatsApp zu folgendem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C:
(...) [Anm. des Senats: Wegen der Einzelheiten des Chatverlaufs wird auf die getroffenen Feststellungen (UA Seite 4 bis 9) Bezug genommen.]
Die Zeugin C war von dem Chatverlauf ziemlich irritiert gewesen. Es dämmerte ihr, dass sie sich in dem Angeklagten getäuscht haben könnte. Sie fühlte sich massiv unter Druck gesetzt. Sie wusste nicht, was sie machen sollte. Obwohl sie den Angeklagten liebte, wollte sie Sex mit ihm nicht haben.
Der Angeklagte hätte nach seinem Tatplan alles getan, um die Zeugin C zu veranlassen, sich mit ihm zu treffen und die gewünschten sexuellen Handlungen vorzunehmen. Mehrfach hatte er die Facebook Veröffentlichungen und das Aufhängen der Fotos angedroht. Er war sich allerdings nicht sicher, ob die Zeugin C seinem Druck nachgeben würde, hielt dies aber zumindest für möglich.
Nach dem Chatverkehr am Samstag, den 17.06.2017 wusste die Zeugin C nicht, ob nicht vielleicht doch etwas passieren könnte. Sie befürchtete, dass plötzlich ihre Fotos bei Facebook veröffentlicht worden sein könnten oder der Angeklagte irgendwo Fotos von ihr aufgehangen haben könnte.
Am Montag, den 19.06.2017 sprach sie zunächst mit ihrer besten Freundin, nachmittags mit dem Erzieher ihrer Wohngruppe, der ihr riet, zur Polizei zu gehen. Am 19.06.2017 gegen 18:00 Uhr erschien sie auf der Polizeiwache in C2, erstattete Anzeige und stellte Strafantrag.
Aufgrund des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 20.06.2017 - 9 Gs 3488/17 - suchte die Polizei am nächsten Tag die Wohnung des Angeklagten in der I Straße ## in C2 auf. Auf Nachfrage händigte der Angeklagte sofort sein Smartphone den Polizeibeamten aus. Auf dem Smartphone des Angeklagten waren noch die fünf "Nacktfotos", die die Zeugin C ihm zugesandt hatte, abgespeichert vorhanden.
Die Zeugin C war durch die Drohung des Angeklagten, die Fotos bei Facebook veröffentlichen zu wollen oder an der Schule auszuhändigen, psychisch massiv unter Druck gesetzt worden. Sie brauchte ca. 1 Monat, um di...