Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 02.07.2007; Aktenzeichen 15 O 308/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhält seit April 2001 bei der Beklagten eine Familienunfallversicherung, in der u.a. ihr Sohn T mitversichert ist.
Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 2000 und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel BB Progression 2000 - 225 % zugrunde.
Die Versicherungssumme beläuft sich auf 57.000,00 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ########/#### verwiesen.
Am 23.12.2004 erlitt T einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine retrosternale Luxation der rechten Clavicula (Verrenkung des Schlüsselbeins hinter dem Brustbein rechts) zuzog.
Die Beklagte beauftragte N mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 26.02.2006 (Bl. 17 - 28 d.A.) stellte N als unfallbedingte Beeinträchtigung eine Subluxationsstellung im Schlüsselbein-Brustbeingelenk, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes in der Schulter, eine Schädigung des Nervus accessorius mit Schulterblattfehlstand und verringerter Schultergürtelmuskulatur, eine Kraftminderung des rechten Armes sowie eine verminderte Tragfähigkeit und Belastbarkeit fest und bewertete die unfallbedingte, auf Dauer bestehende Beeinträchtigung mit 2/10 Armwert.
Die Beklagte zahlte dementsprechend im März 2006 an die Klägerin 7.980,00 €.
Die Klägerin hat behauptet, die erlittene Verletzung sei nicht ordnungsgemäß verheilt. Ihrem Sohn sei ein ganztägiger Dauerschmerz im Schlüsselbeinbereich und im gesamten Arm- und Haltungsbereich verblieben, der zu einer Fehlhaltung führe. Das Schulterblatt trete immer mehr aus dem Körper heraus. Die Abrechnung der Beklagten nach Armwert sei verfehlt. Da der Sachverständige N in seinem Gutachten wenigstens sechs betroffene Körperteile namentlich benannt habe, müsse für jedes dieser benannten Körperteile ein gesonderter Invaliditätsgrad bestimmt werden, der zusammenzurechnen sei. Insgesamt ergebe sich hiernach eine zumindestens 50%ige Invalidität, da nicht nur eine Beeinträchtigung des Armes, sondern zusätzlich eine Funktionsbeeinträchtigung an den einzelnen genannten Körperteilen vorliege.
Entsprechend der progressiven Invaliditätsstaffel würde sich bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Leistung aus der Versicherungssumme in Höhe von 75 % ergeben. Dies wäre bei einer versicherten Invaliditätssumme am Unfalltag in Höhe von 57.000,00 € eine geschuldete Versicherungsleistung in Höhe von 42.750,00 €. Darauf habe die Beklagte bisher lediglich einen Betrag von 7.980,00 € gezahlt. Mithin verbliebe eine Differenz in Höhe von 34.770,00 €. Diese Differenz hat die Klägerin mit ihrer Klage nebst Prozesszinsen eingefordert.
Die Beklagte hat das Gutachten N und die darauf basierende Abrechnung für zutreffend gehalten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S vom 15.03.2007 (Bl. 59 - 72) und der Klage sodann in Höhe von 3.420,00 € stattgegeben.
Die Klage sei nur in Höhe des zuerkannten Betrages begründet.
Angesichts einer deutlichen Differenzierung nach ausdrücklich in der Gliedertaxe namentlich aufgeführten Körperteilen und nicht namentlich in den AUB 2000 genannten Körperteilen müsse die Regelung in Ziff. 2.1.2.2.4 AUB 2000 zwingend dahin verstanden werden, dass nur bei Beeinträchtigung mehrerer in der Gliedertaxe ausdrücklich aufgeführter Körperteile eine Einzelfestsetzung mit abschließender Addition vorzunehmen sei. Ein Rückgriff auf die einzelnen im Körper vorhandenen Nerven, Knochen und Zellen sei auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht angedacht. Die von der Klägerin hier angeführten betroffenen Körperteile Schlüsselbein, Brustbein, Gelenk, Schulterblatt, Schultergürtelmuskulatur und Nervus accessorius seien in der Gliedertaxe nicht als gesondert zu bewerten aufgeführt. Vor diesem Hintergrund habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige zutreffende Kriterien für die Bewertung angelegt. Nach seinen Feststellungen habe der Versicherte bei dem Unfall eine Sprengung des Sternoclavicula-Gelenkes rechts mit Verletzung des Nervus accessorius rechts erlitten. Diese Verletzung führe zu einem Schultertiefstand rechts, einem leicht vorstehenden Schulterblatt rechts und belastungsabhängiger Beschwerden im Bereich des Schulterblattes und des rechten Schlüsselbein-Brustgelenkes. Die Gelenke seien jedoch frei beweglich und die Durchblutung...