Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus
Normenkette
UWG §§ 1, 3
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 15 O 52/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 1.4.2003 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der EU erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger betreiben in L. die Bar M., bei der es sich nach ihrem Vorbringen um ein Etablissement handelt, in dem Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden.
Die Beklagte gibt das Anzeigenblatt W. heraus. Dieses Anzeigenblatt enthält u.a. eine Rubrik „Von Herz zu Herz”, unter der sich private Kontaktanzeigen befinden. Daneben sind außerdem Kleinanzeigen abgedruckt, in denen sexuelle Kontakte in unterschiedlicher Art und Weise angeboten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 1 und 2 (Bl. 6 und 7 der Akten) Bezug genommen, ferner auf die Ausgabe des W. vom 21.8.2003.
Die Kläger streben an, der Beklagten zu untersagen, Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird.
Sie haben dazu ausgeführt, in den besagten Kleinanzeigen, wie sie insb. in der Anl. K 3 (Bl. 11 d.A.) wiedergeben seien, werde für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben. Mit der Veröffentlichung wirke die Beklagte an einem Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG mit, in dem jegliche Werbung für Prostitution verboten werde. Einzelne Anzeigen seien zudem so gestaltet, dass auch ein Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gegeben sei. Die Veröffentlichung solcher Anzeigen sei ihnen gegenüber wettbewerbswidrig. Sowohl die Anbieter der in den Kleinanzeigen beworbenen Leistungen als auch sie selbst würden gewerbliche Leistungen zumindest verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Die Werbung dieser Anbieter um Kunden unterstütze die Beklagte in rechtswidriger Weise, während sie selbst sich an das Verbot der Werbung für Prostitution hielten. Durch diese rechtswidrige Werbung würden ihrem Geschäftsbetrieb erhebliche wirtschaftliche Nachteile zugefügt.
Die beanstandete Werbung verstoße auch gegen § 3 UWG, da durch die Einordnung der beanstandeten Anzeigen unter die Rubrik „Von Herz zu Herz” der (unzutreffende) Eindruck erweckt werde, es handele sich um private Kontaktanzeigen, während es sich tatsächlich um gewerbliche Anbieter handele. Als solche müssten diese eindeutig erkennbar sein. Dadurch, dass lediglich eine Telefonnummer angegeben werde, werde aber der Eindruck des privaten Charakters verstärkt.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird, insb., wenn dies unter einer Rubrik „Von Herz zu Herz/Die nette Art Menschen kennen zu lernen: einfach anrufen und verabreden” und unter Verschweigen des gewerblichen Charakters der Anzeige geschieht, insb. wie aus der nachfolgenden Anl. K 3 ersichtlich.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und im Übrigen ausgeführt, sie habe mit den Anzeigen nicht für Prostitution geworben. Sie wisse nicht, was sich hinter den einzelnen Anzeigen verberge. Jedenfalls fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern und ihr. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der Barbetrieb der Kläger durch die Anzeigen beeinträchtigt werde. Schließlich würden die Anzeigen als sozialverträglich gelten und allgemein geduldet werden, so dass sie deshalb auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden seien, zumal § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zukomme.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führen dazu des Weiteren aus, in ihrem Lokal böten die Prostituierten gegenüber Kunden ihre Dienste an. Das Entgelt würden die Prostituierten selbst bestimmen. Der Mietzins je Stunde für die zu ihrem Lokal gehörenden Zimmer, die nach den Angaben des Klägers zu 1) im Senatstermin ausschließlich zur Vornahme sexueller Handlungen bereit, gehalten und an die Kunden der Prostituierten vermietet werden, betrage 50 Euro. Außerdem würden sie an den von ihnen verkauften Getränken verdienen.
Das Anzeigenblatt der Beklag...