Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 O 16/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.2.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Als Leasingnehmerin verlangt die klagende GmbH zugleich kraft Ermächtigung der Leasinggeberin Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.6.2000 innerorts in D. ereignete. Mit dem geleasten Pkw Audi S 4 befuhr der Zeuge S. die …-Straße in westlicher Richtung und überquerte die mit einer LZA ausgestattete Kreuzung-…-Straße, um seine Fahrt geradeaus auf dem S. fortzusetzen. Der Beklagte zu 2) befuhr den S. mit dem Pkw Audi der Beklagten zu 1) in entgegengesetzter Richtung und beabsichtigte, nach links in die S.-Straße abzubiegen, die westlich der Kreuzung auf den S. mündet.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge S. habe die Kreuzung ohne Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Grünlicht überquert, und hat den Unfall ausschließlich auf eine Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 2) zurückgeführt.
Bei der Berechnung ihres Schadens einschließlich des Fahrzeugtotalschadens hat sie Bruttobeträge angesetzt und dies damit gerechtfertigt, dass sie hinsichtlich des Pkw nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass der Zeuge S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten habe und außerdem bei Rotlicht der LZA in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Der Pkw der Beklagten zu 1) habe noch auf dem Linksabbiegerstreifen gestanden, als es zur Kollision gekommen sei.
Zur Schadenshöhe haben die Beklagten den Standpunkt vertreten, wegen Vorsteuerabzugsberechtigung sowohl der Klägerin als auch der Leasinggeberin umfasse der ersatzfähige Schaden die Mehrwertsteuer nicht.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H. verkehrswidriges Verhalten des Zeugen S. als nicht bewiesen angesehen und ist von Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. Den Schadensersatz hat es der Klägerin einschließlich Mehrwertsteuer zuerkannt, weil die Klägerin in Bezug auf den Pkw nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten. Sie halten daran fest, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen verkehrswidrigen Verhaltens des Zeugen S. jedenfalls um ein Drittel zu kürzen sei, und wiederholen unter Vertiefung ihres Vortrags ihren erstinstanzlichen Standpunkt zur Frage der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Schadensberechnung,
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Beklagten den der Klägerin aus dem Unfall vom 27.6.2000 entstandenen Schaden vollständig zu tragen haben. Denn hierzu führt die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. § 17 StVG. Die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 1) war durch einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 9 Abs. 3 StVO sowie gegen § 41 Abs. 3 Nr. 4 StVO gesteigert. Demgegenüber lässt sich verkehrswidriges Verhalten des Zeugen S. nicht beweisen. Der Nachweis für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist durch das technische Gutachten nicht erbracht worden. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Unfallstelle überhaupt noch vom Schutzbereich der LZA erfasst ist. Denn trotz der Aussage der Zeugin G. lässt sich ein Verstoß des Zeugen S. gegen § 37 StVO nicht feststellen. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Beweiswürdigung des LG. Nach dem so gewonnenen Beweisergebnis erscheint die Alleinhaftung der Beklagten sachgerecht.
2. Der Schaden der Klägerin schließt die zuerkannte Mehrwertsteuer ein und beträgt 31.235,22 Euro (= 61.090,78 DM).
2.1 Unstreitig ist an dem geleasten Pkw ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Dieser beträgt einschließlich Mehrwertsteuer 52.000 DM (= 44.827,57 DM netto).
Zu Recht hat das LG bei der Schadensberechnung über den Nettowiederbeschaffungsaufwand hinaus auch Umsatzsteuer berücksichtigt.
Als Leasingnehmerin ist die Klägerin aus eigenem Recht befugt, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil der Beklagte zu 2) das Recht der Klägerin zum Besitz an dem geleasten Pkw verletzt hat. Der der Klägerin dadurch entstandene Nutzungsschaden ist zu berechnen nach den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines der geleasten Sache gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu BGH v. 5.11.1991 – VI ZR 145/91, MDR 1992, 234 = VersR 1992, 194 = NJW 1992, 553; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4 Rz. 103 m.w.N.). Zu den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung zählt bei einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmerin auch die Mehrwertsteuer (vgl. OLG Hamm v. 14.9.2000 – 27 U 84/00, OLGReport Hamm 2001, 174 = MDR 2001, 213 = VersR 2002, 858 = DAR 2001, 79; LG München NZV 2002, 191; LG Itzehoe DAR 2002, 517; dazu ferner Bethäuser, DAR 2002, 481 [483]; Hentschel...