Leitsatz (amtlich)
Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimmten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sportwagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entscheidend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung in der Lage ist.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 440 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen I-1 O 6/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.5.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen "Porsche 911 GT 3" unter Berufung auf ein vom Kläger als störend beanstandetes Geräusch beim Bremsen in bestimmten Fahrsituationen.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Oktober 2007 als Neuwagen von der Beklagten, einer Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers, zu einem Kaufpreis von 127.296,43 EUR. Er holte das Fahrzeug am 9.10.2007 beim Fahrzeughersteller in Stuttgart ab. Auf dem Rückweg rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte mit, dass die Bremsen quietschten. Die Beklagte gab dem Kläger die Auskunft, dass die Quietschgeräusche sich durch weiteres Fahren und Bremsen von selbst beheben würden.
Der Kläger stellte das Fahrzeug im Folgenden Winter in einer Garage unter. Im Frühjahr 2008 beanstandete er, dass die Bremse extrem laut quietsche. Nach Absprache verbrachte der Kläger den Wagen am 24.4.2008 zur Instandsetzung zu der Beklagten. Den zunächst für den 2.5.2008 vereinbarten Abholtermin hielt die Beklagte nicht ein.
Der Kläger teilte der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8.5.2008 mit, ihn irritiere die bisherige Abwicklung der Instandsetzung; er habe mittlerweile erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Reparaturleistungen. Mit einer Fax-Mitteilung vom 9.5.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Fahrzeug zur Abholung bereit stehe. Mit Schreiben vom 21.5.2008 gab die Beklagte dem Kläger den folgenden Überblick über die durchgeführten Arbeiten:
"1. Bremsscheiben und Bremsbeläge an der Vorderachse wurden erneuert, Anschlagbolzen am Bremssattel auf Festsitz geprüft und Bremssattel ausgerichtet.
2. Bremsscheiben und Bremsbeläge an der Hinterachse wurden erneuert, Anschlagbolzen am Bremssattel auf Festsitz geprüft und Bremssattel ausgerichtet.
3. Bremssättel an der Hinterachse wurden erneuert."
Am 22.5.2008 holte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab. Bei einer rund zehn Kilometer langen Probefahrt wurden keine Quietschgeräusche beim Bremsen festgestellt.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach Rückgabe des Fahrzeugs habe sich auf der Rückfahrt nach einer Fahrstrecke von 100 km das bereits zuvor bemängelte erhebliche Quietsch-geräusch bei Bremsvorgängen ab einer Geschwindigkeit von 160 km/h wieder eingestellt, wobei das Geräusch nicht mehr so laut sei wie vor der Reparatur. Der Kläger erklärte, dass er nunmehr ein selbständiges Beweisverfahren einleiten werde. Er behielt sich vor, der Beklagten die Mängelbeseitigung nach den Feststellungen des Gutachters aufzuerlegen.
Am 10.6.2008 stellte der Kläger einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren (1 OH 13/08 - LG Arnsberg). Der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. O führte auf der Grundlage einer vierstündigen Probefahrt in seinem Gutachten vom 21.10.2008 im Wesentlichen aus, bei Bremsvorgängen aus einer Geschwindigkeit von etwa 160 bis 180 km/h, abbremsend auf etwa 120 km/h, wie es z.B. beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen beim Einbremsen in eine Lücke vorkommen könne, sei im Wagen ein lautes Quietschgeräusch zu vernehmen. Das Quietschgeräusch sei sicherheitsrelevant, denn es sei nicht auszuschließen, dass sich die Schwingungen der Bremse auf angrenzende Fahrzeugteile übertrügen und diese ebenfalls anfingen zu schwingen. Hierdurch könnten sich mit der Zeit Fahrzeugteile lösen.
Zu den Beseitigungskosten führte der Sachverständige aus, es sei zunächst, da er eine detaillierte Untersuchung des Bremssystems nicht vorgenommen habe, davon auszugehen, dass die derzeitige Bremsanlage eine schwingungsanregende Auslegung aufweise. Es sei ratsam, dieses schwingfähige System insgesamt gegen ein solches auszutauschen, welches besser abgestimmt sei, um ein Aufschwingen zu vermeiden. Die Kosten der Instandsetzung beliefen sich auf 6.631,51 EUR brutto für die Erneuerung der Bremssch...