Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 17.02.2010; Aktenzeichen 42 O 67/09) |
Tenor
Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17.02.2010 (Az.: 42 O 67/09) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das von der Stadt Z1 mit Entsorgungsvertrag vom 05.01.2005 damit beauftragt wurde, die der Entsorgungspflicht der Stadt Z1 unterliegenden Abfälle zu entsorgen. Dazu gehört auch die Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen, die über Depotcontainer, Großcontainer und haushaltsnahe Sammlungen mittels blauer Tonne gesammelt werden.
Die Beklagte ist ein ebenfalls im Bereich der Entsorgung tätiges Unternehmen mit langjähriger Branchenkenntnis.
Am 05.09.2007 schrieb die Klägerin die Dienstleistung "Annahme und Verwertung von ca. 25.000 t bis 35.000 t für Altpapier und Kartonagen" in einem EU-weiten, offenen Verfahren aus. Die Altpapiermengen sind qualifiziert mit den EAK-Codes 200 101 (Papier und Pappe), 150 106 (gemischte Verpackungen/DSD Papier und Pappe/Sammelware unsortiert) sowie 200 101 (Papier und Pappe/5.01 unsortiertes Altpapier, getrennt von anderen Materialien gesammelt) (Bl. 53 ff.).
In Ziffer 1.3.1 ("Zuschlagskriterium/Wertung") der Besonderen Vertragsbedingungen der Ausschreibungsunterlagen heißt es:
"Ausschlaggebend für die Zuschlagserteilung ist der garantierte Vergütungspreis pro Tonne. Die Mindestvergütung muss mindestens 80,00 €/t zzgl. der jeweils gültigen USt. betragen." (Bl. 59). Nachdem die Klägerin die Beklagte unter dem 12.09.2007 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte (Bl. 79), gab die Beklagte unter dem 05.11.2007 ihr Angebot ab (Bl. 80). Unter dem 21.11.2007 erteilte die Klägerin der Beklagten den Zuschlag (Bl. 92).
Gemäß Ziff. 2.14 der besonderen Vertragsbedingungen war als Leistungszeitraum der 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 vereinbart. Der Vertrag sollte sich um ein weiteres Jahr verlängern, sofern er nicht von der Klägerin bis zum 30.09.2008 gekündigt wird. Als von der Beklagten der Klägerin angebotener, zu zahlender "garantierter Vergütungssatz für den gesamten Zeitraum" wurde ein Betrag von 118,-- € pro Tonne zzgl. der jeweils geltenden USt. vereinbart (Bl. 91).
Die Beklagte hat den von ihr angebotenen - in den Ausschreibungsunterlagen von der Klägerin dem Grunde nach verlangten - Festpreis selbst kalkuliert, ohne der Klägerin ihre diesbezüglichen Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.
Ziff. 2.11. der besonderen Vertragsbedingungen lautet wie folgt (Bl. 87):
"Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen."
Gemäß Ziff. 2.13 der besonderen Vertragsbedingungen ist die Zahlung der Beklagten bis zum 15. des Folgemonats fällig.
Die Beklagte schloss ihrerseits zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin einen, mit dem zwischen den Parteien geschlossenen weitgehend inhaltsgleichen Vertrag mit der Streithelferin zu 1), der G-GmbH, ab. Hierin verpflichtete sie sich, die ihr aus dem Vertrag mit der Klägerin überlassene Papiersammelmenge an die Streithelferin zu einem Preis von 125,00 € pro Tonne zzgl. USt zu überlassen. Die Laufzeit dieses Vertrages wurde entsprechend dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Vertrag vereinbart.
Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 23.09.2008 mit, dass sie von ihrem Kündigungsrecht zum 30.09.2008 keinen Gebrauch machen werde.
Im Herbst 2008 fielen die Preise für Altpapier.
Der Marktpreis für Altpapier wird monatlich vom Europäischen Wirtschaftsdienst (EUWID) auf der Basis der (tatsächlich) erzielten Händlerpreise für Altpapier frei Werk, sortiert und in Ballen verpresst für den Monatsabschluss veröffentlicht.
Die G GmbH erfüllte den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrag seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt verkauft die Beklagte das Altpapier an dritte Unternehmer zu den jeweiligen Marktpreisen.
Die Beklagte nahm mit der Klägerin wegen der veränderten Preise für Altpapier Kontakt auf und versuchte eine Vertragsanpassung zu erreichen. So wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2008 an die Klägerin, in dem sie erklärte, dass sie den Vertrag anpassen wolle und Preise anbot, die von den vertraglichen Vereinbarungen abwichen. Nachfolgend fanden Gespräche zwischen den Beteiligten statt, in denen die Beklagte der Klägerin nochmals vom Vertrag abweichende Preise anbot. Nach Rücksprache m...