Leitsatz (amtlich)
Kommt der Leasingnehmer seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nach, kann dieser im Einzelfall nicht abverlangt werden, gegen die Verweigerung der Einstandspflicht des Kaskoversicherers außergerichtlich vorzugehen oder gar den Rechtsweg zu beschreiten.
Normenkette
BGB §§ 535, 241
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 29.05.2013; Aktenzeichen 3 O 88/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.5.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.952,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten zur Hälfte sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet für die erste Instanz eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Abfassung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 12.952,08 EUR.
1. Der Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin nach dem Verlust des Leasingfahrzeugs den mit der Klage geltend gemachten Betrag aus dem Leasingvertrag i.V.m. der Aufhebungsvereinbarung vom 3.9.2010. Die Klägerin hat die Sachgefahr mit der Klausel unter Ziff. XI.1. der Leasingbedingungen wirksam auf den Beklagten zu 2) abgewälzt. Solche Klauseln sind jedenfalls dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer zugleich ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, was hier mit der Bestimmung unter Ziff. X. 6. der Leasingbedingungen erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1998 - VIII ZR 348/97, NJW 1998, 3270). Im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung haben die Parteien sich auf eine Abstandszahlung i.H.v. 12.952,08 EUR geeinigt, mit der auch die Ansprüche der Klägerin wegen des Verlusts des Leasingfahrzeugs abgegolten sein sollen. Dass der Beklagte zu 2) die Vereinbarung bzw. seinen auf ihren Abschluss gerichteten Antrag vom 3.9.2010 unterschrieben hat, hat er nach anfänglichem Bestreiten bereits in erster Instanz unstreitig gestellt. Die Vereinbarung beinhaltet jedenfalls ein kausales Schuldanerkenntnis. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Leasingvertrag ohnehin schon beendet war und es deshalb einer Aufhebung des Vertrages nicht mehr bedurft hätte. Da der Beklagte zu 2) das Fahrzeug nicht zurückgegeben und den Diebstahl der Klägerin auch zunächst nicht angezeigt hatte, bestand zumindest ein Klarstellungsbedürfnis. Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 2) lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
2. Der Anspruch ist auch fällig. Der Beklagte zu 2) kann dem Zahlungsbegehren nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin müsse weiterhin primär versuchen, Befriedigung aus der von ihr in seinem Namen abgeschlossenen Kaskoversicherung zu erlangen. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung die Verpflichtung übernommen die infolge des Verlustes des Fahrzeugs erforderliche "Schadenbearbeitung" vorzunehmen und zugleich ihren Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme bis zu deren Abschluss gestundet. Auch bestimmt Ziff. X. 2. der Leasingbedingungen, dass im Falle der Versicherung des Leasingfahrzeugs über den Leasinggeber dieser die "Schadenabwicklung" vorzunehmen und bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten zu verauslagen habe. Die Klägerin ist jedoch, nachdem der Kaskoversicherer seine Einstandspflicht mit Schreiben vom 3.6.2011 abgelehnt hat und den Beklagten zu 2) auf die Beschreitung des Rechtswegs verwiesen hat, weder zu weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßen noch zur Erhebung einer Deckungsklage verpflichtet.
a)Eine Bearbeitung oder Abwicklung des Schadensfalls kann hier nur darauf gerichtet sein, die Schadensregulierung durch den Kaskoversicherer zu erwirken. Andere Maßnahmen, wie etwa die Beauftragung einer Reparatur oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem fremden Haftpflichtversicherer kommen, wenn es um einen Schaden geht, der infolge eines unaufgeklärten Diebstahls entstanden sein soll, nicht Betracht.
In Bezug auf die Kaskoversicherung haben die Parteien im Leasingvertrag vereinbart, dass die Klägerin im Namen des Beklagten zu 2) eine solche Versicherung für das Leasingfahrzeug abschließt, d.h. der Beklagte zu 2) sollte Versicherungsnehmer werden und die Versicherungsbeiträge zahlen. Entsprechend sind die Parteien auch verfahren. Bei der ...