nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Genehmigt der vollmachtlose Vertreter einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf seiner Geschäftsanteile an den Erwerber nur teilweise, kann die Teilgenehmigung zur Wirksamkeit des Vertrages mit Ausnahme des nicht genehmigten Teiles führen, wenn das Rechtsgeschäft teilbar ist und es auch ohne den nicht genehmigten Teil abgeschlossen worden wäre (§ 139 BGB).
Ist das Rechtsgeschäft in Folge der Teilgenehmigung insoweit wirksam, kann also der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis beanspruchen.
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 16 O 149/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden so verurteilt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 990.000,00 DM,
die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, jeweils 742.500,00 DM an den Kläger zu zahlen, und zwar jeweils nebst 7 % Zinsen seit dem 31. Juli 1998.
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch den Kläger von folgenden Verbindlichkeiten freizustellen:
- von der selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der … Bank … (Kunden-Nr.: …) in Höhe von nominell 1.320.000,00 DM, sowie
- von der selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der Sparkasse … (Geschäftszeichen: …) in Höhe von nominell 852.000,00 DM
welche dieser aufgrund Bürgschaftsvertrages vom 29. November 1995 (… Bank) bzw. 02. Juni 1998 (Sparkasse …) als Sicherheit für die Otto B. … GmbH & Co. KG, … übernommen hat.
- Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu Ziffern 5), 6) und 8) in der Hauptsache erledigt ist.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 44 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus der Beklagte zu 1) weitere 22 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils weitere 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit beträgt für den Beklagten zu 1) 3,3 Mio. DM und für die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 3 Mio. DM.
Sämtlichen Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restliche Zahlung des Kaufpreises aus einem Kauf- und Abtretungsvertrag von Geschäftsanteilen und Gesellschafterrechten sowie auf Freistellung von Bürgschaftsverpflichtungen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war im Außenverhältnis Alleingesellschafter der Otto B. mbH (nachfolgend nur noch: B. GmbH), dazu wird auf den notariellen Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1990 (UR-Nr. … des Notars Horst-Dieter S. in … Bezug genommen. Nach Sitzverlegung nach Wethau wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB … eingetragen. Im Innenverhältnis hielt der Kläger 50 % der Anteile mit Stammeinlagen im nominalen Wert von je 25.000,00 DM im eigenen Namen und die andere Hälfte der Anteile treuhänderisch zugunsten der Firma B & C T. GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21. Juni 1990 (UR-Nr. … des vorbezeichneten Notars) verwiesen. Die B. GmbH war alleinige Komplementärin der Otto B. GmbH & Co. KG (künftig nur noch: B. KG). Das Unternehmen mit zeitweilig 400 Geschäftsfilialen beschäftigt auch heute noch 2.000 Mitarbeiter. Im Außenverhältnis war der Kläger alleiniger Kommanditist mit einer Einlage von 1 Mio. DM, während er im Innenverhältnis mit der Hälfte des Kommanditkapitals der B & C T. GmbH & Co. KG treuhänderisch verpflichtet war (Treuhandvertrag vom 21. August 1990). Der Beklagte zu 1) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B & C T. Beteiligungs-GmbH. Diese ist wiederum alleinige Komplementärin der B & C T. GmbH & Co. KG.
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag des vorbenannten Notars vom 31. Juli 1998 (UR-Nr. … erwarben die Beklagten zu 1) bis 3) sämtliche vom Kläger im Innenverhältnis im eigenen Namen gehaltenen Geschäftsanteile an der B. GmbH zum Nominalbetrag von 25.000,00 DM. Dabei erwarben der Beklagte zu 1) einen Anteil von 10.000,00 DM sowie die Beklagten zu 2) und 3) Anteile von je 7.500,00 DM. Der Kläger trat seinen Geschäftsanteil anteilig an die Beklagten ab. Die insoweit geschuldeten Entgelte sind gezahlt. Außerdem veräußerte der Kläger seinen eigenen Kommanditanteil an der B. KG von nominell 500.000,00 DM in nominaler Höhe von 200.000 DM an den Beklagten zu 1) sowie in nomineller Höhe von je 150.000 DM an die Beklagten zu 2) und 3) zum Gesamtkaufpreis von 4.475.000 DM. Hiervon hatten der Beklagte zu 1) 1.790.000 DM und die Beklagten zu 2) und 3) je 1.342.500 DM zu zahlen. Darauf leisteten der Beklagte zu 1) 800.000,00 DM und die...