Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 29.04.2009; Aktenzeichen 7 O 13/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 29. April 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Darlehensraten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Dabei ist es dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten, die geltend gemacht hat, der zwischen den Parteien vereinbarte Darlehensvertrag sei aus verschiedenen Gründen unwirksam und es stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, nicht gefolgt. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, der Einzelheiten seiner Entscheidungsgründe und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpft.
Sie beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurück zu weisen und
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 17.774,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mir Rechtsausführungen.
Die Beklagte hat sich auf den Antrag auf Zahlung weiterer 17.774,48 € nebst Zinsen nicht eingelassen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin hat ihren in der Berufungsinstanz zunächst angekündigten Antrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Fassung im Schriftsatz vom 03.12.2009 GA191f verwiesen wird und mit dem sie die Beklagte zur Zahlung der Raten für April bis November 2009 nebst Zinsen verurteilt wissen wollte, bis auf den oben wiedergegebenen Teil (Novemberrate) zurück genommen.
II.
Berufung (1. und 2.) und Anschlussberufung (3.), die darin liegt, dass die Klägerin die Beklagte in zweiter Instanz zu mehr verurteilt wissen will, als in erster Instanz beantragt, bleiben ohne Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet ist, § 488 I 2 BGB, weil der zwischen den Parteien vereinbarte Darlehensvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unwirksam ist.
a.
Die Beklagte macht geltend, bei der Darlehensvergabe habe es sich um ein versicherungsfremdes Geschäft gehandelt, welches Versicherern nach § 7 II 1 VAG verboten sei und deshalb zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führe. Das trifft nicht zu.
aa.
Die Klägerin ist kein Versicherer. Von daher ist ein Verstoß gegen § 7 II 1 VAG nur denkbar, wenn diese Vorschrift durch die Wahl des Vertragspartners umgangen werden sollte. Schon dafür ist nicht Ausreichendes ersichtlich. Den Abschluss von Darlehensverträgen an sich und damit den von den Parteien beabsichtigten Erfolg verbietet die Vorschrift nicht. Wenn die Wahl eines Vertragspartners dem Umstand Rechung trägt, dass einem anderen möglichen Vertragspartner derartige Geschäfte verboten sind, handelt es nicht um eine Umgehung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vertragspartner vorgeschoben wäre und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts denjenigen, mit dem nicht kontrahiert werden kann, träfen. Das ist nicht feststellbar. Insbesondere reicht es für die Annahme, die wirtschaftlichen Folgen des Darlehensvertrages hätten die X e.G. getroffen, nicht, dass die Klägerin ein Tochterunternehmen der X e.G. ist. Abgesehen davon ist die Klägerin nach ihrem insoweit unwiderlegten Vortrag ein von der Muttergesellschaft wirtschaftlich getrennt geführtes Unternehmen, welches für seine Verbindlichkeiten selbst haftet und für die die X Versicherung e.G keine Verlustübernahmeerklärung oder Patronatserklärung abgegeben hat.
bb.
Selbst wenn man die Sache - wegen hier unterstellter Umgehung - so behandeln wollte, als hätte die X e.G. das Darlehen ausgereicht, ergäbe sich bei einem - ebenfalls unterstelltem Verstoß gegen § 7 II VAG - keine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB. Denn das Verbot des § 7 II VAG richtet sich, wie sein Wortlaut zeigt, nur an das Versicherungsunternehmen, nicht an seinen Vertragspartner. Ein einseitiger Regelverstoß eines Vertragspartners führt - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts, BGH VersR 2004, 1029. Ein Ausnahmefall, der dann gegeben ist, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, das Geschäft bestehen zu lassen, liegt nicht vor. Vielme...