Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 6 O 15/97)

 

Tenor

Das am 3.12.1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger DM 2.935,49 nebst 4 % Zinsen aus DM 1.934,50 seit 25.01.1997 sowie 4 % Zinsen aus DM 1.000,99 seit dem 1.4.1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der 1. Instanz werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht DM 60.000,–.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, die sich nach Teilrücknahme der Berufung lediglich noch gegen eine Verurteilung wendet, soweit es um ersparte Pflegeaufwendungen des Beklagten geht, hat insoweit Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin wegen entgangener Pflegeleistungen der Frau … besteht nicht.

1. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den Pflegeleistungen um höchstpersönliche Pflichten des Vaters des Beklagten gehandelt hätte. Vielmehr ist die Pflicht zur Pflege auf den Beklagten als Erben nach § 1922 BGB übergegangen, so dass er für die Erfüllung derselben nach § 1967 BGB haftet.

Maßgeblich ist der Inhalt der „Hege und Pflege” – Pflicht nach dem Übertragungsvertrag vom 26.1.1977 (Bl. 8 d. A. unten). Zwar ist diese ihrem Inhalt nach auf die Erbringung von Diensten gerichtet, so dass sich eine höchstpersönliche Rechtsnatur der Verpflichtung aus dem Rechtsgedanken des § 613 BGB ergeben könnte, wonach die im Rahmen eines Dienstvertrags geschuldeten Dienste im Zweifel höchstpersönlich zu erbringen sind und nicht auf einen Erben übergehen. Gegenüber einer solchen Anwendung des Rechtsgedankens aus § 613 BGB auf die durch den Übertragungsvertrag begründete „Hege und Pflege” – Pflicht bestehen aber schon deswegen Bedenken, weil die Eingehung eines Dienstverhältnisses aus Sicht des Dienstberechtigten häufig auf der persönlichen Eignung des Verpflichteten beruht – ebenso wie umgekehrt die Entscheidung zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine höchstpersönliche Entscheidung darstellt, wohingegen bei einer „Hege und Pflege”-Verpflichtung der vorliegenden Art ein über den Tod des Dienstverpflichteten hinausreichendes Versorgungsinteresse besteht und im Rahmen eines Familienverbandes ein Tätigwerden anderer Personen als des ursprünglich Verpflichteten auch aus deren Sicht keineswegs unzumutbar sein muss. Indessen kann offenbleiben, ob sich der Rechtsgedanke des § 613 BGB auf dienstvertragliche Verpflichtungen im Rahmen eines Altenteilsvertrags überhaupt übertragen lässt. Jedenfalls unter den vorliegend obwaltenden Umständen ist davon auszugehen, dass die Parteien des Übertragungsvertrags aus dem Jahre 1977 (Bl. 7 ff. d. A.) zumindest die Vorstellung hatten, dass auch die Verwandten des ursprünglich verpflichteten Vaters des Beklagten, „soweit erforderlich”, pflegerisch tätig werden würden. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den Familienverhältnissen bei Abschluss des Altenteilsvertrags der durch diesen Vertrag begünstigte und verpflichtete Vater des Beklagten berufstätig war, so dass als Pflegeperson ohnehin neben ihm auch seine Frau, die Mutter des Beklagten, sowie ein etwaiges späteres Kind in Betracht kam. In diesem Sinne haben die Beteiligten den Vertrag auch über viele Jahre hinweg einvernehmlich praktiziert. Für die Erfüllung der Verpflichtung aus der „Hege- und Pflege” – Klausel haftet also grundsätzlich der Beklagte nach § 1967 BGB als Erbe.

2. Selbst wenn der Beklagte grundsätzlich nach § 1967 BGB für die Erfüllung der „Hege und Pflege” – Pflicht haftet, besteht diese Haftung lediglich in dem durch den Vertrag nach allgemeinen Regeln gezogenen Rahmen. Bei dessen Ermittlung wird man davon auszugehen haben, dass die Parteien des ursprünglichen Übergabevertrags erkennbar die Vorstellung hatten, für eine häusliche Pflege werde erforderlichenfalls der Vater des Beklagten und ggf. dessen Frau zur Verfügung stehen. Dass für die Pflegepflicht ein minderjähriger, noch in der Schulausbildung befindlicher Enkel werde eintreten müssen, dürften die Parteien demgegenüber nicht bedacht haben.

Daraus folgt aber schon wegen § 1967 BGB nicht, dass der Beklagte für eine etwaige Pflegepflicht nicht haften muss. Die Erfüllung einer Pflegepflicht wäre ihm möglich und zumutbar.

Er könnte zur Erfüllung der Pflegepflicht jedenfalls während der Dauer der Nießbrauchsberechtigung seiner Mutter bis zum 7.12.2000 (Bl. 14 d. A.) nach § 1047 BGB von dieser im Innenverhältnis verlangen, dass sie die tatsächliche Pflegetätigkeit übernimmt. Zwar mag zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Beurteilung geboten und eine Vertragsanpassung angezeigt sein, etwa wenn der Beklagte aus Gründen einer Berufsausbildung den Wohnsitz wechseln muss. Denn es ist zumindest zweifelhaft, dass die Parteien des ur...

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