Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.1997; Aktenzeichen 4 HL I 13/97)

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 175/97)

 

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, darin einzuwilligen, daß die von der Immobiliengesellschaft …, vormals:

beim Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 HL I 13/97 am 12.12.1997 hinterlegten DM 167.454,38 sowie die am 181.12.1997 weiter hinterlegten DM 15.390,00 nebst darauf seit der Hinterlegung jeweils angefallenen Zinsen an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … ausgezahlt werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet. Jegliche Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abgewendet werden.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 182.844,38 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … eine Kommanditbeteiligung an der Immobiliengesellschaft … (im folgenden kurz … genannt).

Die Gemeinschuldnerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Einzelfirma …. Diese Einzelfirma wurde nach dem Tode des ursprünglichen Inhabers seit 1967 zunächst von einer Erbengemeinschaft fortgeführt.

Am 10.12.1984 zeichnete die Firma … fabrik die streitgegenständliche Beteiligung an der … Die Kommanditeinlage von nominell 500.000,00 DM zuzüglich Ausgabeaufgeld wurde am 21.12.1984 von einem Firmenkonto der Einzelfirma … überwiesen.

Nachdem sie erkannt hatten, daß eine Erbengemeinschaft nicht Kommanditist in einer KG sein kann, meldeten die damaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft unter dem 17.01.1986 zum Handelsregister an, daß – da „zur Zeit nur die Erben selbst mit je einer eigenen Kommanditeinlage eingetragen werden” könnten – sie selbst als „Mitinhaber in Erbengemeinschaft der im Handelsregister des Amtsgerichts Beckum unter HRA 1183 eingetragenen Firma … in …” als Kommanditisten in die Immobiliengesellschaft eingetreten seien. Die Kommanditeinlage wurde dabei in Höhe von 200.000,00 DM der Frau … und in Höhe von je 150.000,00 DM den beiden Beklagten zugeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten der Anmeldung wird auf Blatt 53 ff GA verwiesen. Die Eintragung ist entsprechend der Anmeldung am 12.02.1986 erfolgt (Bl. 88 GA).

Zum 01.01.1987 wurde von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Gemeinschuldnerin errichtet. In der Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 20.10.1986 heißt es:

Im Handelsregister des Amtsgerichts Beckum ist unter HRA Nr. 1183 die Firma … mit. Sitz in Beckum eingetragen. Nachdem im Wege des Erbgangs das Firmenvermögen auf die Vertragschließenden zu 2), 3) und 4) übergegangen ist, wurden die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafter aufgeführt. Rein faktisch war damit eine offene Handelsgesellschaft entstanden, an der beteiligt sind:

Frau …

mit

40 %,

Frau …

mit

30 %

sowie Herr …

mit

30 %.

Diese Gesellschaft wird unter Fortführung der Firma gem. § 24 HGB in der Weise fortgesetzt, daß die Vertragschießenden zu 2), 3) und 4)

  1. als Komplementärin die …

    CPB – Verwaltungs GmbH.

    aufnehmen und

  2. selbst mit ihrer Beteiligung und einer die Haftung begrenzenden Bareinlage die Stellung von Kommanditisten einnehmen.

Es verbleibt bei den bisherigen quotenmäßigen Beteiligungen.

Das Haftungskapital der Kommanditisten wird mit einer Million festgestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Ablichtung Blatt 202 ff GA Bezug genommen.

Die Eröffnungsbilanz dieser Gesellschaft war deckungsgleich mit der Schlußbilanz der Einzelfirma. Die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft ist in der Folgezeit – wie schon seit 1984 bei der Einzelfirma – im Aktivvermögen der GmbH & Co. KG bilanziert worden. Die Erträge aus der Beteiligung wurden auf ein Konto der Erbengemeinschaft überwiesen, das aber von der GmbH & Co. KG verwaltet wurde und auf das die einzelnen Gesellschafter keinen Zugriff hatten. Dieses Konto ist in den Bilanzen der Gemeinschuldnerin geführt worden. Sonderwerbungskosten in Bezug auf die Beteiligung wurden ebenfalls von dieser geltend gemacht.

Die dritte Miterbin … als Rechtsnachfolgerin der … macht keine Rechte an der Beteiligung geltend. Auf das Anwaltsschreiben Bl. 72 GA wird verwiesen.

Die Immobiliengesellschaft ist inzwischen liquidiert worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten weder persönlich noch als Mitglied einer Erbengemeinschaft als Kommanditisten an der Immobiliengesellschaft … (vormals …), geschäftsansässig … eingetragen im Handelsregister AG Düsseldorf, HRA 9630, beteiligt sind,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Kommanditbeteiligung an der Immobiliengesellschaft … (vormals …), geschäftsansässig …, eingetragen im Handelsregister AG Düsseldorf, HRA 9630, nicht dem Privatvermögen der Beklagten, sondern...

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