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OLG Hamm Urteil vom 11.04.2011 - I-31 U 192/10

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 14.09.2010; Aktenzeichen 8 O 122/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A)

Der Kläger, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, und die Beklagte streiten noch darüber, ob es sich bei einer Klausel in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 04.12.2009, in dem diese für private Ratenkredite ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% des ursprünglichen Kreditbetrags und für Privatkredite ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (Entgelt als Abschlag) von 1% fordert, um unzulässige Geschäftsbedingungen handelt. Eine vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlichen Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und u.a.die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis entsprechende Bearbeitungsentgelte zu fordern, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt. Zudem hat das Landgericht dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger und im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter verfolgt, soweit das Landgericht sie verur...

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