Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 44 O 74/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen dem Kläger und I mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26./28.11.2016 und der zwischen dem Kläger und Q mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.4.2017 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,- und 6.000,- EUR zuzustimmen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung von Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
1. Der Kläger ist Kommanditist der T2 GmbH & Co. KG, die Beklagte war ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft betreibt an mehreren Standorten in T2 Windenergieanlagen zur ökologischen Stromerzeugung betreibt. Nach § 5 Abs. 4 ihres Gesellschaftsvertrages soll das Kommanditkapital auf mindestens bis zu 2,34 Mio. Euro durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden, deren Kommanditeinlage mindestens 6.000,- EUR betragen soll. An der Gesellschaft sind derzeit ca. 120 Kommanditisten beteiligt. Die Summe ihrer Einlagen beträgt rund 2,5 Mio. Euro. Der Gesellschaftsvertrag vom 5.2.2001 enthält u.a. folgende Regelungen (Anl. K 4 = Bl. 40 ff. d.A.):
§ 5 Gesellschafter, Einlagen
1. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der persönlich haftenden Gesellschafterin in notariell beglaubigter Form eine Registervollmacht nach dem diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
2. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege.
3. 1Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. 2Sie beschließen insbesondere über:
a) bis d) ...
e) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 17 Abs. 3;
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages ...
4. 1Die Gesellschafter haben je 3.000,- EUR ihrer Kommanditeinlage eine Stimme. 2Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 255 Stimmen; darüber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. 3Kommanditisten, die ihr Gesellschaftsverhältnis gekündigt haben, haben kein Stimmrecht mehr.
5. 1Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisses vorsieht. 2...
6. Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden.
§ 15 Verfügungen über Beteiligungsrechte
1. Jeder Kommanditist kann seine Kommanditbeteiligung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, abtreten, jedoch nur mit Wirkung vom Beginn eines nachfolgenden Geschäftsjahrs und nur insgesamt; unzulässig ist die Abtretung an einen Mitgesellschafter, wenn dieser dadurch mehr als 20 % des gesamten Kommanditkapitals halten würde.
2. 1Jeder Kommanditist kann ferner diese Rechte sowie einzelne (ihm im Verhältnis der Gesellschaft unmittelbar zustehende) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Absicherung eines Kredits, den er ganz oder teilweise zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage aufnimmt, abtreten oder verpfänden. 2Jede sonstige Verfügung über diese Rechte, insbesondere jede sonstige Belastung und die Begründung von Unterbeteiligungen sowie die Einräumung von Treuhandverhältnissen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
§ 17 Ausscheiden von Gesellschaftern
1. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
b) bis c) ...
d) der Kommanditist gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, einen Kommanditisten aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen seine Kommanditeinlage nicht oder nicht vollständig leistet oder seine Mitwirkungspflichten u.a. hinsichtlich seiner Eintragung in das Handelsregister nicht erfüllt.
3. 1Ein Kommanditist kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weis...