Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 30.11.2000; Aktenzeichen 6 O 407/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der zu vollstreckenden Beträge, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten, wobei sämtliche Beklagten die Sicherheitsleistungen auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen können.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält im Rahmen ihres Stifungsauftrages ein Heim und eine Schule für körperbehinderte Jugendliche in X. Das Gebäude war im Jahre 1904 errichtet worden. Wann die Installation der früheren Rohrleitungen und sonstige Innenausbauarbeiten erfolgt sind, ist nicht bekannt.
Ende des Jahres 1996 ließ die Klägerin einen Um- und Erweiterungsbau des Heimes vornehmen. In den hierfür von den Streitverkündeten durchgeführten Ausschreibungen findet sich kein Hinweis auf Asbest.
Die Beklagte zu 1) wurde mit der kompletten Demontage und Entsorgung der vorhandenen Heizungsanlage sowie der Installation einer neuen Heizungsanlage, die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Rohbauarbeiten und Abbrucharbeiten sowie die Beklagte zu 3) mit der Durchführung von Sanitärinstallationsarbeiten einschließlich der Demontage der vorhandenen Wasserleitungen beauftragt. Auch in den Verträgen, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift) findet sich kein Hinweis auf Asbest.
Mit der Planung und Bauleitung der Baumaßnahme wurde seitens der Klägerin der Streitverkündete zu 2) beauftragt. Als Sonderingenieurbüro für die Gebäudetechnik beauftragte die Klägerin die Streitverkündete zu 1), der auch die Planung und Bauleitung bezogen auf die Sanitärinstallation oblag.
Die Beklagten zu 1) und 3) ließen die Demontagearbeiten durch ein Subunternehmen, die J GmbH, durchführen.
Am 17.10.1996 wurde die Baustelle durch die Bauberufsgenossenschaft vorübergehend stillgelegt, da der Verdacht entstanden war, daß das Isoliermaterial asbestbelastet sei. Der Verdacht bestätigte sich durch Messungen des RW-TÜV. Danach befanden sich sowohl in der Isolierung der Rohrleitungen als auch in den Leichtbauplatten, mit denen die Decken und Wände im Flurbereich verkleidet waren, Asbest.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten mit dem Vorhandensein schädlicher Substanzen in den zu demontierenden Bauteilen rechnen müssen. Sie hätten deshalb durch eigene Untersuchungen ermitteln müssen, ob asbesthaltige Stoffe vorhanden gewesen seien; zumindest hätten sie auf diese Gefahr bei Beginn der Arbeiten hinweisen müssen. – Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die unsachgemäßen Demontagearbeiten sei der Asbeststaub in zahlreichen Räumen verteilt worden, die zuvor unbelastet gewesen seien. Infolge der eingetretenen Kontarmination hätten auch diese Räume saniert werden müssen. Hierdurch seien Mehrkosten in Höhe von insgesamt 211.011,56 DM entstanden, und zwar Mehrkosten in Höhe von 167.236,01 DM aufgrund unsachgemäßer Demontage der Rohrleitungen, in Höhe von 26.048,67 DM aufgrund unsachgemäßer Wanddemontage sowie in Höhe von weiteren 17.726,88 DM aufgrund der den einzelnen Beklagten nicht mehr zuordnungsfähigen Kontamination. Die Klägerin nimmt zur Schadensberechnung Bezug auf ein Gutachten des Sachverständigen S2 vom 29.01.1998, welches dieser in dem gegen die Beklagte zu 1) geführten Beweissicherungsverfahren 6 OH 3/97 LG Hagen erstattet hat. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.
Die Klägerin sowie die Streitverkündeten, die in erster Instanz auf seiten der Klägerin beigetreten sind, haben beantragt,
- die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 167.236,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 zu zahlen,
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 26.048,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.05.1998 zu zahlen und
- die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.726,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, sämtliche Räume seien bereits vor Beginn ihrer Arbeiten durch Verschleiß sowie eigene Demontagearbeiten von Mitarbeitern der Klägerin kontaminiert gewesen. – Sie machen geltend, daß sie den Asbestanteil im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht hätten erkennen können, da – insoweit unstreitig – das Vorhandensein von Asbest nur durch spezielle Analysevefahren haben ermittelt werden können. Eine Verpflichtung, externe Prüflabors mit einer Asbestuntersuchung zu beauftragen, habe nicht bestanden. Im übrigen sei die Klägerin über die verwendeten Baustoffe im einzelnen informiert gewesen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlich...