Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen 17 O 169/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03. Juli 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen Kosten, die diese selber trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte und ihre Streithelferin in Höhe von 6.119,00 Euro; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin, die ein Transportunternehmen mit Sitz in B betrieb, begehrt von der Beklagten die Vergütung von zwei Frachtaufträgen. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen im Wege der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen teilweise verdorbener Ware hinsichtlich eines von der Klägerin durchgeführten anderweitigen Transportes.
Am 12.05.2004 erstellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 3.712,00 Euro brutto über einen durchgeführten Transport von Industriegut der Firma F GmbH von L nach D in Frankreich sowie von gemischtem Obst von Q und W2 nach I, S und I2.
Ebenfalls am 12.05.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin einen CMR-Frachtauftrag, wonach die Klägerin am 14.05.2004 gegen 17.00 Uhr in H in der Provinz I3 in Spanien eine Obstladung, bestehend aus Erdbeeren, Himbeeren und Heidelbeeren sowie Orangen mit einem Gesamtgewicht von 5.765 Kg bei dem Absender und Verlader, der Firma I, übernehmen und zu den Empfängern, der Firma G in C und der Firma C in G transportieren sollte.
Der Fahrer Q der Klägerin traf am 14.05.2004 gegen 17.00 Uhr in H ein. Nach seiner Ankunft unterschrieb er einen Frachtbrief, bei dem in Feld 13 in spanischer Sprache die Verladetemperatur und die Temperatur während des Transportes jeweils mit "2°C - 3°C plus" angegeben waren. Er nahm sodann - zu einem Zeitpunkt, der zwischen den Parteien streitig ist - auf Anweisung der Klägerin das Ladegut zum Zwecke der Überprüfung der Vorkühlung in Augenschein und stellte dabei fest, dass die auf Paletten bereitstehende Ladung, soweit dies äußerlich erkennbar war, alle Anzeichen für eine ordnungsgemäße Vorkühlung, wie oberflächliche Trockenheit, Härte, usw., aufwies. Er überzeugte sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Vorkühltemperatur und stellte bei den von ihm geprüften Paletten Temperaturen zwischen +2° und +3° C fest. Ausweislich des Verladeprotokolls vom 14.05.2004 wurde die Temperatur der Ware bei der Verladung am 15.05.2004 um 01.00 Uhr zudem mit Ergebnissen zwischen +1° und +3° C gemessen.
Bei der Ankunft des Transportes in C4 reklamierte die Firma G eine zu hohe Temperatur der Früchte und deren beginnenden Verderb.
Am 17.05.2004 erstellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über den Transport vom 14.05.2004 in Höhe des zuvor vereinbarten Betrages von 2.407,00 Euro brutto.
Die Beklagte hat die beiden Rechnungen vom 12. und 17.05.2004 nicht beglichen. Sie hat insofern mit Schadensersatzansprüchen aus dem Frachtauftrag vom 12.05.2004 in Höhe von 8.236,64 Euro netto aufgerechnet.
Die Klägerin hat behauptet, ihrem Fahrer sei am 14.05.2004 um 17.00 Uhr mitgeteilt worden, dass noch nicht geladen werden könne, da die Ladung zum Teil noch nicht bereitstehe, bzw. sich zum Teil noch auf den Feldern befinde. Ihr Fahrer sei sodann gegen 24.00 Uhr zum Laden an die Rampe beordert worden, wobei die Ware aus verschiedenen Kühlräumen auf den Lkw gebracht worden sei. Während ihr Fahrer die Kontrollen der Vorkühltemperatur habe fortsetzen wollen, sei ihm dies von Mitarbeitern des Absenders mit der Begründung verwehrt worden, dass bei derart intensiven Kontrollen der Ladevorgang sich bis in die frühen Morgenstunden hinziehen würde. Ihr Fahrer habe sich daher mit Stichproben zufrieden gegeben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Ursache für die eingetretenen Schäden und den Verderb an der Ware könne allein die mangelhafte Vorkühlung des Ladegutes durch den Absender bzw. den Verlader sein.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.119,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.117,64 Euro zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat zur Widerklage beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Streithelferin der Beklagten hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.
Die Beklagte hat behauptet, es sei im Gewahrsam der Klägerin zu dem Schaden an dem Sendungsgut gekommen, weil die vereinbarte Transporttemperatur von +2° bis +3° C überschritten worden sei. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 8.236,64 Euro entstanden. Diesen Betrag zog die Streithelferin ihr - unstreitig - von ihren fälligen Forderungen gegen diese ab.
Die Streithelferin der Beklagten hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei aufgrund des von dem Fahrer Q der Klägerin unterschriebenen vorbehaltlosen Fra...