Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 01.10.2003; Aktenzeichen 13 O 100/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Oktober 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung und der Revision.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 25.10.1996 angemeldeten und am 07.03.1997 für die Warenklasse "Eau de Toilette, After Shave, Shampoo, Duschbad" eingetragenen Wortmarke "C". Sie geht aus dieser Marke gegen die Benutzung des Zeichens

- Ablichtung -

vor, das die Beklagte zu 2) für von der Beklagten zu 1) vertriebene Duftwässer (After Shave und Eau de Toilette) verwendet und das die Beklagte zu 1) am 17.03.2003 in einer ihrer Filialen in F angeboten hat. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 18.08.1998 für "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer" eingetragenen Wortmarke "C2".

Die Klägerin verwendet die Marke "C" wie nachstehend wiedergegeben in Verbindung mit ihrer Marke "C2":

- Ablichtung -

Die Klägerin sieht in der oben wiedergegebenen Verwendung der Kennzeichnung "MAN C" eine Verletzung ihrer Marke "C". Das zusammengesetzte Zeichen "MAN C" werde durch den Bestandteil "C" geprägt. Dagegen sei der Bestandteil "MAN" ein rein beschreibender Gattungsbegriff, der lediglich darauf hinweise, dass es sich um einen Duft für Männer handele. Bei der von ihr verwendeten Marke stelle "C2" den Oberbegriff für eine Vielzahl von Parfümartikeln dar, die sie vertreibe.

Sie hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagten geltend gemacht. Hinsichtlich der genauen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5 f.) Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben eine rechtserhaltende Benutzung der Marke "C" durch die Klägerin in Abrede gestellt, da sie ausschließlich die Marke "C2 C" verwendet habe. Durch das Hinzufügen des ebenfalls prägenden Bestandteils "C2" sei ein neues Gesamtzeichen entstanden, das der Verkehr nicht mehr mit der Marke "C" gleichsetze.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme über die Nutzung der Marke "C" durch die Klägerin seit 2001 durch Vernehmung der Zeugen E, N und N2 durch Urteil vom 01.10.2003 im Wesentlichen stattgegeben, in der Hauptsache wie folgt:

Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, ein After Shave/Eau de Toilette mit der Bezeichnung

- Ablichtung -

ohne entsprechende Genehmigung der Klägerin in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang (genaue Stückzahl) der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten After Shave/Eau de Toilette mit der oben abgebildeten Kennzeichnung, gegliedert nach Quartalen und dem seit dem 09.05.2001 erzielten Umsatz sowie Art und Umfang der für das Produkt betriebenen Werbung.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, über Namen und Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die sie mit Duftwässern mit der oben abgebildeten Kennzeichnung beliefert hat, Auskunft zu geben unter Angabe der vollständigen Firma und Anschrift.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 09.05.2001 aus den oben bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Bestandteil "C" den Gesamteindruck beider Zeichen präge und dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin ihre Marke "C" jedenfalls seit dem Jahr 2001 genutzt und für Herrenparfüm verwandt habe. Es bestehe die Gefahr, dass das von den Beklagten verwandte Zeichen "Man C" mit der Marke "C" der Klägerin verwechselt werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung, insbesondere auch hinsichtlich der Nebenansprüche, wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (S. 8 ff.) verwiesen.

Die Beklagten haben mit den von ihnen eingelegten Berufungen die Abweisung der Klage angestrebt und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke "C" durch die Klägerin in Abrede gestellt, da sie ausschließlich die Marke "C2 C" verwendet habe. Durch das Hinzufügen des ebenfalls prägenden Bestandteils "C2" sei durch Verschmelzung mit den Bestandteilen "C" ein neues Gesamtzeichen entstanden, das der Verkehr nicht mehr mit der Marke "C" gleichsetze. In der gra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge