Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 27.10.1997; Aktenzeichen 15 O 49/97) |
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 27. Oktober 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges zu 95 % der Klägerin und zu 5 % der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben zu 75 % die Klägerin und zu 25 % die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO –
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Nordwalde gelegenen. Einfamilienhauses und Mieterin einer Wohnung in Münster. Sie hat bei der Beklagten durch Vermittlung des Generalagenten K. für ihre Wohnung in Münster entsprechend ihrem Antrag vom 13. September 1995 eine dynamische Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 55.000,00 DM und für das Einfamilienhaus in Nordwalde entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 1996 ebenfalls eine dynamische Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 156.000,00 DM und eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschaden sind in den Anträgen, wegen deren Inhalts, im übrigen auf Bl. 23 und 90 f. d.A. verwiesen wird, jeweils verneint.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten außerdem seit dem 28. Januar 1983 eine Unfallversicherung. Aufgrund dieser Versicherung und 6 Schadensanzeigen in der Zeit von 1990 bis 1996 erbrachte die, Beklagte Leistungen (Krankentagegeld) in Höhe von insgesamt 6.747,50 DM. In den jeweiligen Schadenanzeigen verneinte die Klägerin die Frage nach anderen Unfallversicherungen.
Am 13. Februar 1996 meldete die Klägerin bezüglich ihres Einfamilienhauses in Nordwalde dem Agenten der Beklagten K.
„ein Problem mit der Heizung”, bei der Wasser austrete, und im März 1996 einen Leitungswasserschaden, der sowohl das Gebäude als auch den Hausrat betreffen sollte und den sie mit insgesamt ca. 50.000,00 DM beziffert.
Nach Schadensaufnahme verweigerte die Beklagte jedoch, die Regulierung und erklärte mit Schreiben vom 31.07.1996, wegen dessen Inhalts auf Bl. 24 f.d.A. verwiesen wird, die Anfechtung der.
beiden Hausratsversicherungsverträge und des Gebäudeversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Klägerin noch bestehende bzw. frühere gekündigte Hausrat- und Gebäudeversicherungsverträge sowie Vorschäden bezüglich des Objekts Nordwalde verschwiegen habe. Ergänzend wies sie bezüglich der für die Wohnung in Münster bestehenden Hausratversicherung darauf hin, daß in der diesen Vertrag betreffenden Anfechtungserrklärung zugleich „eine hilfsweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erklärte Kündigung (§ 242 BGB)” liege, aufgrund derer mit dem Zugang dieses Schreibens der Versicherungsschutz für künftige Ereignisse erloschen sei. Die Prämie, sei gemäß § 40 VVG verfallen.
Die Klägerin hat die Anfechtung nicht für begründet erachtet. Sie will bezüglich des Objekts Nordwalde nach weiteren Versicherungen bzw. Vorversicherungen und Vorschäden von dem Agenten K. nicht gefragt worden sein und entsprechende Fragen beim Abschluß des Hausratversicherungsvertrages für ihre Wohnung in Münster nur auf das Risiko Münster bezogen haben. Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte ihr die beiden Rohrbruch-/Leitungswasserschäden im Rahmen, der Wohngebäudeversicherung Nr. 1 VG – 9129996 und der Hausratversicherung Nr. 2 HR – 9129996 zu ersetzen habe, welche sich aus bzw. im Zusammenhang mit den Wasserschäden aus Februar/März 1996 im Wohnhaus A. N. ergeben;
- festzustellen, daß die zwischen den Parteien seit dem 16.1.1996 bestehenden Hausratsversicherungsverträge Nr. 1, 2 HR 9129996 und Nr. 1 HR 9129996 sowie der Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. VH 9129996 zu unveränderten Bedingungen fortbestehen und durch die Beklagte weder wirksam angefochten noch hilfsweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch Schreiben vom 31.7.1996 gekündigt wurden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sie arglistig über Vorversicherungen und Vorschäden getäuscht, indem sie diese bewußt verschwiegen habe.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und von der Klägerin Erstattung der in der Unfallversicherung erbrachten Leistungen verlangt. Sie hat sich insoweit auf Leistungsfreiheit wegen einer nachvertraglichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin berufen, die bei den jeweiligen Schadenanzeigen unstreitig bestehende Unfallversicherungen bei anderen Versicherungsunternehmen trotz entsprechender Fragestellung nicht angegeben hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.747,50 DM nebst 7,35 % Zinsen seit dem 10.5.1997 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, sie habe die Obliegenheit nicht gekannt, sondern sei erst im Mai 1996 darauf durch einen anderen Versicherungsvertreter hingewiesen worden.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen K. auf di...