rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Kündigt ein Anleger seine Treuhandbeteiligung an einem in Form einer GbR betriebenen Immobilienfond, muß der Treuhandgesellschafter die an seinen (Verwaltungs-)Gesellschafter gerichtete Kündigung gegen sich gelten lassen, wenn er sich durch diesen gegenüber den Anlegern ständig hat vertreten lassen und zudem die Kündigung zunächst widerspruchslos bestätigt.
2. Der Umstand, daß nach Ablauf der Anlagefrist eine Vielzahl von Treugebern kündigt, macht die Kündigung des einzelnen nicht aus dem Gesichtspunkt des Massenaustritts aus einer Gesellschaft unwirksam, weil die Beendigung der Treuhandbeziehung den Bestand der GbR auch in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht berührt.
3. Vor der Liquidation des Treuhandanteils besteht kein Zahlungsanspruch des Anlegers gegen den Treunehmer (Treuhandgesellschafter), solange dieser selbst liquide Mittel aus dem Anlageanteil nicht erlangt hat; der Anleger hat aber Anspruch auf Abtretung des entsprechenden Abfindungsanspruches des Treunehmers.
Beteiligte
der Frau Gabriele W geborene |
1. die I KGaA, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ekhard H |
2. die a KGaA, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ekhard H |
3. die M mbH & Co. vertreten durch die M mbH, diese vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ekhard H |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihren Abfindungsanspruch aus der Beendigung des Treuhandvertrages mit der Klägerin (Beteiligungszertifikat Nr. I 08286) gegen die I KGaA und gegen die Firma M mbH & Co. als Gesamtschuldner der Gesellschaft bürglichen Rechts C bis zur Höhe von 12.825,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin abzutreten.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 73 % und der Beklagten zu 2) zu 27 % auferlegt.
Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten und die der Klägerin zu 80 % zu tragen.
Alle übrigen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu übernehmen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht nach entsprechender Rechtsmittelrücknahme gegen die Beklagten zu 1) und 3) in der Berufungsinstanz nur noch von der Beklagten zu 2) die Rückzahlung ihrer in Höhe von 10.000,00 DM geleisteten Einlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, den sogenannten C Fonds mit Wertstellung auf 128,25 %. Gründer des in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig nur noch: GbR) betriebenen Fonds waren die C und GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die frühere Beklagte zu 1) ist, und als Treuhänder die G mbH, deren Mitgliedschaft die Beklagte zu 2) unter Eintritt in die Altverträge übernommen hat. Die frühere Beklagte zu 3) ist inzwischen weitere Gesellschafterin der GbR. Mit Schreiben vom 04. Oktober 1996 an die frühere Beklagte zu 1) kündigte die Klägerin ihre Beteiligung zum 31. Dezember 1996. Mit Antwortschreiben vom 19. November desselben Jahres bestätigte die ehemalige Beklagte zu 1) den Eingang der „fristgerechten Kündigung” und kündigte eine Ermittlung des Abfindungsguthabens an. Unter dem 04. Dezember 1997 teilte sie dann der Klägerin eine Wertermittlung ihres Anteils von 128,25 % auf der Basis des real eingebrachten Kapitals mit, außerdem, daß mangels Liquidität der Auszahlungstermin noch nicht feststehe. Mit weiterem Schreiben vom 17. März 1998 kündigte die frühere Beklagte zu 1) die Einberufung einer Treugeberversammlung an zwecks Beschlusses der Auflösung der Fondsgesellschaft, da der zahlreichen Kündigungen (97 Kündigungen von 180 Anlegern) zum 31. Dezember 1996 wegen keine ausreichende Liquidität zur Verfügung stehe. Am 22. April 1998 beschlossen die Gesellschafter der GbR nach einer Treugeberversammlung die Auflösung der Gesellschaft.
Die Beklagten haben sich gegen die Klage so verteidigt: Die Beklagten zu 1) und 3) seien mangels vertraglicher Beziehungen zur Klägerin nicht deren Schuldner, die Klägerin sei nicht Gesellschafterin der GbR gewesen. Der gegen die Beklagte zu 2) etwa bestehende Anspruch sei nicht fällig, weil die Liquiditätslage der GbR Zahlungen an einzelne Treugeber nicht zulasse. Aus dem einzigen Anlageobjekt seien die Abfindungsforderungen aus den laufenden Mieteinkünften nicht aufzubringen.
Das Landgericht hat die Bedenken der Beklagten geteilt und die Klage abgewiesen aus im wesentlichen diesen Gründen: Gegen die Beklagten zu 1) und 3) habe die Klägerin keinen Zahlungsanspruch, weil diese nur treuhänderisch über die Beklagte zu 2) an dem Fonds beteiligt und nicht Gesellschafterin der GbR gewesen sei. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) sei nicht fällig, weil nach der Auflösung der GbR nach §§ 730 f. BGB die Auseinandersetzung unt...