Normenkette
ZPO § 939 Abs. 2, §§ 195, 174 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen 21 O 139/09) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19.8.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin, die beide mit Surroundsystemen handeln, wegen unterschiedlicher Angaben zur Widerrufsbelehrung im Rahmen ihres Angebots auf der Internet-Plattform F auf Unterlassung in Anspruch.
Hinsichtlich der jeweiligen Angaben im Angebot und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Wiedergabe in der Antragsschrift vom 19.6.2009 S. 4 ff. und den Ausdruck des F-Angebots - Art.-Nr... - (Anl. K 2) Bezug genommen.
Durch Beschlussverfügung vom 23.6.2009 wurde der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
geschäftlich handelnd Verbraucher bei F zur Abgabe von Vertragserklärungen für Surroundsysteme aufzufordern, wenn innerhalb eines Angebots unterschiedliche Widerrufsbelehrungen verwendet werden, und zwar, wenn erfolgt wie bei F im Juni unter der Artikelnummer ...
Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom Gericht am 26.6.2009 zugestellte einstweilige Verfügung haben diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin "zum Zwecke der Vollziehung" per Telefax übermittelt. Die Beschlussverfügung war dabei auf den Seiten 1) und 2) und dann erst wieder auf einem gesonderten Bl. 65 nach der in Kopie beigefügten Antragsschrift und den Anlagen dazu jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis war nicht beigefügt und ist vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nicht erteilt worden.
Am 7.7.20098 wurde der Antragsgegnerin zudem selbst eine beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen per Gerichtsvollzieher zugestellt.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 15.7.2009 hat das LG mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 23.6.2009 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die einstweilige Verfügung weder wirksam zugestellt worden noch ein Zustellungsmangel geheilt gewesen sei, mit der Folge, dass die Vollziehungsfrist von einem Monat nach §§ 936, 929 II ZPO nicht gewahrt worden sei. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung hätte nach §§ 191, 172 ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgen müssen. Die Faxübersendung vom 29.6.2009 sei insoweit nicht geeignet, eine wirksame Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO auf Betreiben der Parteien zu bewirken. Zum einen scheitere die Wirksamkeit der Zustellung daran, dass der zugestellten Sendung kein schriftliches Empfangsbekenntnis beigefügt gewesen und alsdann auch nicht nachgereicht worden sei. Das schriftliche Empfangsbekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung. Dieses diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Zum anderen sei die per Fax übermittelte Kopie der Beschlussverfügung nicht ordnungsgemäß beglaubigt gewesen. Bestehe das übermittelte Schriftstück aus mehreren losen Blättern, müsse der Beglaubigungsvermerk eindeutig erkennbar machen, dass er den Gleichlaut aller Seiten (Blätter) des Schriftstücks bestätige. Das sei bei der übermittelten Fax-Kopie der Beschlussverfügung nicht der Fall. Durch die Beglaubigungsvermerke auf den Seiten 1) und 2) und auf der letzten Seite sei nicht klar und eindeutig bestätigt, aus welchem Umfang die Beschlussverfügung insgesamt bestehe. Die Anlagen, auf die im Beschluss Bezug genommen werde, seien mit zuzustellen. Aus den vorliegend angebrachten Beglaubigungsvermerken gehe nicht hervor, aus wie vielen Seiten (Blättern) die Beschlussverfügung tatsächlich bestehe. Eine Heilung sei insoweit nicht möglich. Auch die an die Antragsgegnerin selbst veranlasste Übermittlung einer beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Beschlussverfügung per Gerichtsvollzieher sei im Hinblick auf § 172 ZPO zur Herbeiführung einer wirksamen Zustellung nicht geeignet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Antragsteller wendet sich hiergegen mit seiner Berufung. Er meint:
Bei § 174 ZPO handele es sich um eine Sollvorschrift. Der Zugang der erlassenen einstweiligen Verfügung in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sei aufgrund der Vorlage des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nebst anliegender einstweiliger Verfügung durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin selbst bewiesen. Der Zugang an diesem Tage sei unstreitig. Damit träten die Wirkungen des § 189 ZPO ein. Dabei übersehe das LG die Entscheidung de...